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Oberlandesgericht Köln, 6 U 217/96

Datum:
18.07.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 217/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0718.6U217.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 9/96
Schlagworte:
BOSS! Rufausbeute
Normen:
UWG § 1; MARKENG §§ 14, 15
Leitsätze:
1. Die Verwendung des Zeichens BOSS! für Biere und andere alkoholische Getränke, Mineralwässer und kohlesäurehaltige Wässer, andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte sowie Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken stellt eine unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeute wettbewerbsrechtlich unzulässige Anlehnung an die - u.a. - für Bekleidungsstücke eingetragene Marke BOSS dar. 2. Aus Altzeichen können bei fehlender Warengleichartigkeit bzw. bei fehlender Branchennähe auch nach Einführung des neuen Markenrechts markenrechtliche bzw. firmenrechtliche Ansprüche nicht hergeleitet werden. 3. Zur Frage der Verwertbarkeit einer Meinungsumfrage zum Bekanntheitsgrad einer Marke, die nur in den alten Bundesländern durchgeführt worden ist.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
A) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.9.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 9/96 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: 1.) Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Biere und andere alkoholische Getränke, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Fruchtgetränke und Fruchtsäfte sowie Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken mit dem Zeichen BOSS! zu versehen und derartig gekennzeichnete Getränke in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen; 2.) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, in die Entziehung des Schutzes der am 21.10.1994 international registrierten Marke "BOSS!", Anmelde-Nr.: 624 036, für alle registrierten Waren für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen; 3.) Im übrigen wird die Klage, soweit der Rechtsstreit nicht im Berufungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen. B) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. C) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 7 %, die Beklagte zu 1) zu 60 % und der Beklagte zu 2) zu 33 % zu tragen. D) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I.) Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten: 1.) Vollstreckung gegen die Beklagte zu 1) Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 375.000 DM, b) Einwilligung in Schutzrechtsentziehung: 200.000 DM, c) Kostenerstattung: 27.000 DM; 2.) Vollstreckung gegen den Beklagten zu 2) Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 375.000 DM, b) Kostenerstattung: 15.000 DM; II.) Die Klägerin kann die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche der Beklagten durch Sicherheitsleistung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leisten. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten: 1.) Bei Vollstreckung der Beklagten zu 1) 4.500 DM, 2.) Bei Vollstreckung des Beklagten zu 2) 3.800 DM. Beiden Parteien wird nachgelassen, die vorstehend unter I) und II) aufgeführten Sicherheiten auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu leisten. E) Die Beschwer der Parteien wird wie folgt festgesetzt: a) für die Klägerin auf 37.500 DM, b) für die Beklagte zu 1) auf 537.500 DM, c) für den Beklagten zu 2) auf 337.500 DM.
 
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