Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 194/96

Datum:
11.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 194/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0411.6U194.96.00
 
Normen:
UWG §§ 3, 13 II 1; IRREFÜHRUNG ÜBER VORRATSMENGE; CD-MULTIPLAYER; FEHLENDE EIGENSCHAFT; UMFANG DES UNTERLASSUNGSANSPRUCHS;
Leitsätze:

Irreführung über Vorratsmenge; CD-Multiplayer, fehlende Eigenschaft; Umfang des Unterlassungsanspruchs.

UWG §§ 3, 13 II 1 1. Wird in einer Werbebroschüre für Computerware in Bezug auf die angebotene Hardware irreführend über die tatsächliche Vorratsmenge geworben, rechtfertigt ein solcher Wettbewerbsverstoß grundsätzlich keine Verurteilung zur Unterlassung einer derartigen Werbung auch für andere Warengattungen, die zum Angebot des Werbenden gehören oder gar für dessen gesamtes Sortiment. 2. Der Verkehr erwartet, daß die in einer Werbebroschüre für Computer, die in gehefteter Form Tageszeitungen beigelegt, mit dem Aufdruck ,Sommer 1995" versehen ist und nahezu das gesamte Angebot des Werbenden im Computerbereich umfaßt, angebotene Ware auch am 15. Tage nach Erscheinen der Broschüre noch vollständig am Lager und somit sofort verfügbar ist. Der Hinweis ,Produkt mal nicht vorhanden? Kein Problem - wir bestellen für Sie" wirkt dieser Erwartung nicht nur nicht entgegen sondern bestärkt sie noch. 3. Wird für einen CD-Multiplayer mit dem Hinweis geworben ,...Video-CD's...abspielbar", erwarten die angesprochenen Verkehrskreise nicht, daß das Gerät diese Leistung nur erbringen kann, wenn zusätzlich noch ein Modem (,MPEG-Karte") integriert und erworben werden muß. 4. Ist ein CD-Multiplayer entgegen der werblichen Aussage nicht in der Lage, Video-CD's abzuspielen, fehlt ihm eine - ausgelobte - Eigenschaft; eine Irreführung - lediglich - über die Vorratsmenge bzw. das Vorhandensein des beworbenen Gerätes liegt in einem solchen Falle auch dann nicht vor, wenn der Anbieter die beworbene Ware in der angekündigten Ausstattung im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung nur deshalb nicht liefern kann, weil sein Lieferant entgegen anderslautenden Zusagen seinerseits nicht (rechtzeitig) lieferfähig war. (Bestätigung der Entscheidung des Senats vom 28.02.1997 - 6 U 135/96 -).

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank