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Oberlandesgericht Köln, 6 U 193/96

Datum:
11.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 193/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0411.6U193.96.00
 
Normen:
MARKENG §§ 4, 14, 152, 153; WZG (A.F.) §§ 15, 24; UWG § 1; ABNEHMBARE KÜHLERFIGUR; ERSCHÖPFUNGSEINWAND;
Leitsätze:

,Abnehmbare Kühlerfigur", Erschöpfungseinwand

MarkenG §§ 4, 14, 152, 153; WZG (a.F.) §§ 15, 24; UWG § 1 1. Wird bei dem vom Hersteller von Kühlerfiguren bezogenen Originalprodukt (hier: ,Mercedes-Stern") der aus der Motorhaube herausragende Teil (,Stern") von seiner Halterung gelöst und mittels eines Bajonettverschlusses abnehmbar gestaltet, liegt hierin ein grundlegender Eingriff in das Konstruktionsprinzip der Originalkühlerfigur, deren Oberteil zwar nach allen Seiten in der Halterung versenkt, mit dieser aber fest verbunden ist. Der Hersteller der Originalware ist daher nicht gehindert, dem Vertrieb derart durch Dritte veränderter Produkte unter Berufung auf ihm zustehende Markenrechte zu begegnen. Der markenrechtliche Erschöpfungseinwand greift in einem solchen Falle nicht durch. 2. Zur Frage einer etwaigen Genehmigung des Vertriebs umgestalteter Originalware durch den Hersteller des Ausgangsproduktes.

Zum Sachverhalt:

Der Beklagte vertreibt ,abnehmbare Kühlerfiguren" (hier: ,Mercedes-Stern"). Hierbei handelt es sich um Produkte, die aus den Original-Kühlerfiguren der Klägerin hergestellt werden. Die Produktion der ,abnehmbaren Kühlerfiguren" erfolgt in der Weise, daß der bei den Originalen mittels eines Kugelgelenks fest mit der Halterung verbundene ,Stern" gelöst und mit einem Bajonettverschluß versehen wird. Dies hat die praktische Folge, daß der als Kühlerfigur aufragende ,Stern", anders als in der Originalversion, aus der Halterung gedreht und entfernt sowie anschließend wieder in die Halterung versenkt werden kann. Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihrer Rechte u.a. an der für sie eingetragenen ,Mercedes-Stern", eingetragen u.a. für gebohrte, gedrehte, gefräste, gepreßte, geschmiedete und gestanzte Metallteile", erblickt und - nachdem der Beklagte sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hatte - gegen ihn Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Der Beklagte hat sich demgegenüber auf die Erschöpfung der Markenrechte durch Abgabe der Originalfiguren an ihn - den Beklagten -, Genehmigung der Veränderung durch die Klägerin sowie auf mangelndes Verschulden berufen. Das Landgericht hat der Klage aus Markenrecht entsprochen. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
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