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Oberlandesgericht Köln, 6 U 188/95

Datum:
07.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 188/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1107.6U188.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 0 305/95
Normen:
UWG § 13 II 2
Leitsätze:
1. Einem Verband i.S. des § 13 II 2 UWG (hier: Arbeitsgemeinschaft von Marktforschungsinstituten in Vereinsform) fehlt die Prozeßführungsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, wenn er selbst - durch seine Mitarbeiter - das Marktgeschehen nicht auf etwaige Verstöße hin beobachtet, selbst keine Abmahntätigkeit entfaltet, sondern diese generell einem Rechtsanwaltsbüro überläßt, und er sich bei der Aufdeckung vermeintlicher Verstöße wie bei der Überwachung bereits vorliegender Unterlassungstitel bzw. Unterwerfungserklärungen völlig auf das Rechtsanwaltsbüro bzw. die anzeigenden Dritten (z.B. Verbandsmitglieder) verläßt. 2. Eine etwa für den Verband streitende tatsächliche Vermutung seiner Prozeßführungsbefugnis, die sich gegebenenfalls aus seinem früheren gerichtlichen Tätigwerden herleiten läßt, ist bei einer solchen Sachlage jedenfalls widerlegt.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. November 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 305/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf DM 100.000,00 festgesetzt.
 
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