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Oberlandesgericht Köln, 6 U 184/96

Datum:
09.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 184/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0409.6U184.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 665/95
 
Tenor:

A) Auf die Berufung des Klägers wird das am 9.7.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 665/95 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:

I.) Die Beklagte wird verurteilt,

1.) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im audiovisuellen Bereich in Alleinstellung eine „1“ in den nachfolgend wiedergegebenen Ausgestaltungen zu benutzen und/oder damit zu werben:

und/oder:und/oder:

2.) in die Löschung der nachfolgend wiedergegebenen Marke Nr. 394.05.818 einzuwilligen

II.) Im übrigen wird die Klage - soweit der Rechtsstreit nicht in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - abgewiesen.

B) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

C) Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 4 % und die Beklagte zu 96 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 % zu tragen.

D) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:

Bei Vollstreckung des Anspruches auf

a) Unterlassung:

je 400.000 DM

b) Zustimmung zur Löschung:

200.000 DM

c) Kostenerstattung:

88.000 DM

Der Kläger kann seinerseits die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.700 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Dem Kläger wird auf seinen Antrag nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

E) Die Beschwer des Klägers wird auf 50.000,00 DM, die Beschwer der Beklagten wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.

 
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