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Oberlandesgericht Köln, 6 U 178/96

Datum:
04.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 178/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0404.6U178.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 187 / 96
Schlagworte:
Titelschutz, FAMILY
Normen:
MarkenG §§ 5, 15, 153; UWG § 16 (a.F.).
Leitsätze:
1. ,FAMILY" als Titel einer vierteljährlich erscheinenden Zeitschrift, die sich in breiter Themenvielfalt den Problemen der von ihr angesprochenen Zielgruppen widmet, ist schutzfähig i.S. von § 5 MarkenG (§ 16 Abs. 1 UWG a.F.). 2. Titelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG, 16 Abs. 1 UWG (a.F.) besteht auch gegenüber einer (verwechslungsfähigen) Bezeichnung, die ein Konkurrenzblatt zwar nicht auf seiner Titelseite, wohl aber im redaktionellen Teil titelmäßig verwendet. 3. ,FAMILY" als Titel einer Zeitschrift und die aus einem Gesamttitel herausgelöste, im redaktionellen Teil eines konkurrierenden Blattes des gleichen Genres titelmäßig verwendete Bezeichnung ,for family" sind miteinander verwechselbar.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 25. Juni 1996 verkündete Urteil der 31. Zivil- kammer des Landgerichts Köln - 31 O 187 / 96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungsausspruch der mit dem genannten Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung vom 20. März 1996 ( Landgericht Köln - 31 O 187/96 -) folgende Neufassung erhält: Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu ver- hängenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu einer Dauer von 6 Monaten - die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern - untersagt, die Bezeichnungen " for family " und/oder " for family - AKTION " und/oder " for family - Autorin " wie nachfolgend wiedergegeben zu verwenden: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
 
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