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Oberlandesgericht Köln, 6 U 172/95

Datum:
03.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 172/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1203.6U172.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 297/95
Schlagworte:
Vielzweckschere; vermeidbare Herkunftstäuschung; Verwirkung
Normen:
UWG § 1; BGB § 242
Leitsätze:
1. Verbindet ein Designer bei der Gestaltung einer Vielzweckschere Gebrauchszweck und Ästhetik dergestalt miteinander, daß ein Produkt ,wie aus einem Guß" entsteht, daß sich hierdurch von allen Konkurrenzprodukten unterscheidet, kommt ihm wettbewerbliche Eigenart im Sinne von § 1 UWG zu. 2. Bei der Prüfung des relevanten Umfeldes im Zusammenhang mit der hieraus u.U. abzuleitenden Schwächung und/oder dem hiernach u.U. zu konstatierenden völligen Wegfall einer wettbewerblichen Eigenart des Klagemusters ist beim Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung auf den Zeitpunkt der ersten Verletzungshandlung abzustellen. Konkurrenzerzeugnisse, die nur kurzfristig auf den Markt gelangt waren und deren weiterer Vertrieb rechtskräftig untersagt worden ist, sind grundsätzlich nicht geeignet, die wettbwerbliche Eigenart des Klagemodells zu beeinträchtigen. 3. Hat sich ein Klagemodell -hier: eine Vielzweckschere- in langjähriger Marktpräsenz gegenüber der zunehmend dichter werdenden Konkurrenz mit beachtlichen Umsätzen erfolgreich im Markt behaupten können, ist in aller Regel vom Fortbestand der einmal begründeten wettbewerblichen Eigenart auszugehen. 4. Zur Frage der Verwechselbarkeit bei Gebrauchsgegenständen (hier: Vielzweckschere) sowie zum Vorwurf der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung. 5. Beim Unterlassungsanspruch scheitert der Verwirkungseinwand grundsätzlich bereits bei fehlendem redlich erworbenem schutzwürdigen Besitzstand. Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen zur Vorbereitung der Geltendmachung von Schadensersatz kann allerdings auch ohne Erlangung einer derartigen schutzwürdigen Position der Verwirkungseinwand entgegengehalten werden. Erforderlich und ausreichend ist hier, daß der Verletzer darauf vertrauen durfte, daß der Verletzte nicht mehr mit Ersatzansprüchen an ihn herantreten würde. Zur Frage der Verwirkung im einzelnen, insbesondere zu der Frage, ob und unter welchen (besonderen) Voraussetzungen der als Verletzer in Anspruch genommene Vertreiber eines Produktes sich mit Erfolg auf eine etwaige Verwirkung berufen kann, deren Voraussetzungen lediglich in der Person seines Lieferanten gegeben sind.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Oktober 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 297/95 - teilweise dahin abgeändert, daß sich die vom Landgericht in Ziff. I.2. des Urteils ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die in Ziff. II. des Urteils festgestellte Verpflichtung der Beklagten zur Schadensersatzleistung nur auf die in Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils beschriebenen Handlungen der Beklagten für die Zeit ab dem 6. Dezember 1994 erstreckt. Die weitergehende Klage auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wird abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurück-gewiesen. Klarstellend wird festgestellt, daß die Auskunftsklage der Klägerin teilweise erledigt ist, soweit damit die Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer der in Ziff. I.1 des landgerichtlichen Urteils beschriebenen Schere gefordert worden ist, so daß die Verurteilung der Beklagten in Ziff. I.2. des vorbezeichneten Urteils des Landgerichts insoweit gegenstandslos geworden ist. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/16 und die Beklagte 15/16. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung sowie in Höhe von 15.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunft/Rechnungslegung und in Höhe von 30.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Prozeßkosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts leisten. Die Beschwer der Beklagten wird auf 300.000,00 DM für die Verurteilung zur Unterlassung, auf 15.000,00 DM für die Verurteilung zur Auskunftserteilung/Rechnungslegung sowie auf 60.000,00 DM hinsichtlich der Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht festgesetzt. Die Beschwer der Klägerin wird auf 5.000,00 DM hinsichtlich der Abweisung der Auskunftsklage sowie auf 10.000,00 DM hinsichtlich der teilweisen Abweisung der Feststellungsklage festgesetzt.
 
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