Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 167/96

Datum:
28.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 167/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1128.6U167.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 318/93
Schlagworte:
IBUTAD/IBUTOP
Normen:
MarkenG §§ 4, 14, 152, 153, 21; WZG §§ 15, 24, 31, BGB § 242
Leitsätze:
1. Die Marke ,IBUTAD" für ibuprofenhaltige Antirheumatika ist verwechselbar mit der für denselben Anwendungsbereich benutzten Marke ,IBUTOP". 2. Zur Frage der Verwirkung markenrechtlicher Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
A) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.6.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 318/93 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: I.) Die Beklagte wird verurteilt, 1.) es zu unterlassen, ibuprofenhaltige Antirheumatika o-der ihre Verpackungen oder Umhüllungen oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen oder Rechnungen mit der Marke IBUTAD zu versehen oder derart gekennzeichnete Arzneimittel der genannten Art anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen; 2.) der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, die sie seit dem 5.12.1991 mit den in Ziffer I 1.) beschriebenen Handlungen erzielt hat, und über die seit dem 5.12.1991 zum Absatz des Produktes "IBUTAD" aufgewendeten Werbemaßnahmen, und zwar durch Vorlage einer die Verkaufs-preise enthaltenden quartalsweisen Auflistung der verkauften Einheiten von "IBUTAD" und durch Vorlage einer Aufstellung, die die Art und den Kostenaufwand der einzelnen Werbemaßnahmen für "IBUTAD" enthält; 3.) durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt in die Löschung ihrer Marke Nr. 1113605 IBUTAD einzuwilligen. II.) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 5.12.1991 durch die zu Ziff. I 1.) beschriebenen Handlungen entstanden ist. III.)Im übrigen wird die Klage abgewiesen. B) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. C) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8 zu tragen. D) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen: Bei Vollstreckung des Anspruches auf a) Unterlassung: 100.000 DM, b) Auskunft: 15.000 DM, c) Löschung: 50.000 DM, c) Kostenerstattung: 18.000 DM. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 3.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die vorstehend erwähnten Sicherheiten auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. E) Die Beschwer der Parteien wird wie folgt festgesetzt: für die Klägerin auf 25.000 DM, für die Beklagte auf 175.000 DM.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank