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Oberlandesgericht Köln, 6 U 166/96

Datum:
25.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 166/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0425.6U166.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 881/95
Schlagworte:
Restposten; Auslaufmodell (Geschirrspülmaschine)
Normen:
UWG § 3
Leitsätze:
Handelt es sich bei einer beworbenen Geschirrspülmaschine um ein sog. ,Auslaufmodell", ist der Anbieter gehalten, hierauf ausdrücklich hinzuweisen, will er sich nicht dem Vorwurf unlauterer, weil irreführender Werbung i.S. des § 3 UWG aussetzen. Mit der Angabe ,Restposten" genügt er der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Juni 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 881/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das in Ziff. 1 des vorbezeichneten Urteils ausgesprochene Unterlassungsgebot wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, eine "AEG Favorit 775 Geschirrspülmaschine" zu bewerben, wenn es sich hierbei um ein Auslaufmodell handelt: Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf insgesamt 30.207,00 DM (Unterlassung: 30.000,00 DM, Zahlungsanspruch 207,00 DM) festgesetzt.
 
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