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Oberlandesgericht Köln, 6 U 146/97

Datum:
19.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 146/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1219.6U146.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 135/97
Schlagworte:
technische Regelwerke
Normen:
ZPO §§ 935, 940; URHG §§ 5, 97
Leitsätze:
1. Streiten zwei Parteien außergerichtlich darüber, ob eine von ihnen (hier: eine Forschungsgesellschaft) im Hinblick auf § 5 UrhG berechtigt ist, Werke zu veröffentlichen, die in den Arbeitskreisen der Forschungsgesellschaft erstellt worden sind, wird hierdurch die Dringlichkeit für ein Verfügungsverfahren wegen späterer -erstmaliger- Veröffentlichung bestimmter technischer Regelwerke, die nicht Gegenstand der Vorkorrespondenz waren nicht widerlegt. 2. Die ,Technischen Lieferbedingungen für BetonschutzwandFertigteile" (TL BSWF 96) und die ,Technischen Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen" (TL-PmOB), beides Regelwerke, die von Arbeitskreisen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. erstellt und vom Bundesministerium für Verkehr durch Allgemeines Rundschreiben für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt worden sind, sind keine amtlichen Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen im Sinne von § 5 I UrhG; ihnen fehlt daher -bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 UrhG- nicht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 28.05.1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 135/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
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