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Oberlandesgericht Köln, 6 U 135/96

Datum:
28.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 135/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0228.6U135.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 273/95
Schlagworte:
CD-Multiplayer; fehlende Eigenschaft
Normen:
UWG § 3
Leitsätze:
1. Wird für einen CD-Multiplayer mit dem Hinweis ,...VideoCD's...abspielbar" geworben, erwarten die angesprochenen Verkehrskreise nicht, daß das Gerät diese Leistung nur erbringen kann, wenn zusätzlich noch ein Modem (MPEG-Karte") integriert und erworben werden muß. 2. Ist ein CD-Multiplayer entgegen der werblichen Aussage nicht in der Lage, Video-CD's abzuspielen, fehlt ihm eine - ausgelobte - Eigenschaft; eine Irreführung - lediglich - über die Vorratsmenge bzw. das Vorhandensein des beworbenen Gerätes liegt in einem solchen Falle auch dann nicht vor, wenn der Anbieter die beworbene Ware in der angekündigten Ausstattung im Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige nur deshalb nicht liefern kann, weil sein Lieferant entgegen anderslautenden Zusagen seinerseits nicht (rechtzeitig) lieferfähig war. 3. Erstrebt ein Kläger aufgrund eines konkreten Wettbewerbsverstoßes (hier: Bewerbung eines CD-Multiplayers mit einer tatsächlich nicht vorhandenen Eigenschaft) ausdrücklich eine Unterlassungsverurteilung des Beklagten in Bezug auf alle von diesem angebotenen und vertriebenen Waren, kann in der Zurückführung des Unterlassungsantrages auf die konkrete Verletzungsform eine teilweise Klagerücknahme liegen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. März 1996 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 273/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungstenor des erstinstanzlichen Urteils folgende Neufassung erhält: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - die Ordnungshaft jeweils zur Vollstreckung an ihrem Geschäftsführer - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Endverbrauchern einen Goldstar GDO-202-M CD-Multiplayer mit der Angabe "... Video CDs ... abspielbar" wie nachfolgend wiedergegeben zu bewerben: Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 1/5, der Beklagten mit 4/5 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der mit diesem Urteil für die Beklagte verbundenen Beschwer wird mit DM 45.000,00 festgesetzt, die Beschwer der Klägerin beträgt DM 2.000,00.
 
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