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Oberlandesgericht Köln, 6 U 128/97

Datum:
19.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 128/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1219.6U128.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 31/97
Schlagworte:
Verbandsäußerung
Normen:
UWG §§ 1, 14
Leitsätze:
1. Herabsetzende Äußerungen eines Verbandes über konkurrierende Unternehmen, die anderweitig organisiert sind, fallen auch dann in den Anwendungsbereich der §§ 1, 14 UWG, wenn sie (schriftlich) gegenüber einem eigenen Verbandsmitglied gemacht werden und damit zu rechnen ist, daß sie von diesem aus ,nach außen" gelangen. 2. Zur Akkreditierung von Zertifizierungsstellen im gesetzlich ungeregelten Bereich in Deutschland kann auch eine in einem EGMitgliedsstaat wirksam gegründete und registrierte private Akkreditierungsstelle berufen sein. Deren Qualifizierung als ,selbstgeschaffene, nicht europakonforme Akkreditierungsgesellschaft mit Namen..., die angeblich in der Nähe von Straßburg...sitzt" stellt daher ebenso eine wettbewerbswidrige Herabsetzung dieser Stelle dar wie die Behauptung, in Deutschland sei für Akkreditierungen eine andere, namentlich bezeichnete Trägergemeinschaft ,die einzige und...allein zuständige" Stelle. 3. Unwahre Tatsachenbehauptungen über Dritte im verbandsinternen Bereich sind durch Art. 5 I GG und Art. 9 I GG dann nicht gedeckt, wenn sie aus dem Verbandsbereich hinaus gelangen und hiermit gerechnet werden muß.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 10. April 1997 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 31/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterlassungs- ausspruch der mit dem erwähnten Urteil aufrechterhaltenen einstweiligen Ver- fügung ( Beschluß )des Landgerichts Bonn vom 5. März 1997 folgende Neufassung erhält: Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 100.000.-, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Wochen, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in bezug auf die Antragstellerin zu äußern, " die ZAK-Z.ifizierungsstelle...(ist)... nicht durch die einzige und allein für Deutschland zuständige Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH T. in F. a. M. akkreditiert " und/oder " die ZAK-Z.ifizierungsstelle leitet eine 'Akkreditierung' von einer selbstgeschaffenen, nicht europanormkonformen Akkreditierungs- stelle mit Namen E. ab, die angeblich in der Nähe von S. in Frankreich sitzt, obwohl beim dortigen Registergericht die E. nicht registriert ist" wie nachstehend wiedergegeben:
 
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