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Oberlandesgericht Köln, 6 U 119/97

Datum:
12.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 119/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0912.6U119.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 594/96
Schlagworte:
Falsche Fuffziger
Normen:
BGB §§ 823 I, 1004; UWG §§ 1, 14; GG Art. 5 I 1
Leitsätze:
1. Die verfälschende Wiedergabe der Berichterstattung eines Presseorgans in einem Konkurrenzblatt, die mit dem schwerwiegenden Vorwurf der unrichtigen Information der Leserschaft einhergeht, verletzt das betroffene Presseunternehmen grundsätzlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. 2. Demgegenüber fallen Pressebeiträge mit (überwiegendem) Wertungscharakter, die sich mit Fragen befassen, die für die Öffentlichkeit von erheblicher Bedeutung sind, auch dann in den Schutzbereich von Art. 5 I. 1. GG, wenn sie - ohne Schmähkritik zu sein - aufgrund eigenständiger Recherchen in scharfer und übersteigerter Form mit Verlautbarungen zum selben Themenkreis in einem Konkurrenzblatt befassen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 12. Februar 1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 594/96 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antragsgegner teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Antragsgegner werden im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 D. und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ord-nungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Bezug auf die Berichterstattung im Wirt-schaftsmagazin "C." 12/96 mit dem Titel "Mißbrauch von Lastschriften/Jeder kann an Ihr Konto" wörtlich oder sinngemäß folgende Äußerung aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: "Wer dem Einzieher nie eine schriftliche Er-laubnis erteilt hat, kann sich sein Geld 30 Jahre lang zurückbuchen lassen - nicht nur sechs Wochen, wie C. und ZDF behaupteten" wie nachstehend wiedergegeben: Im übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen zu 12/15 die Antragstellerin und zu je 1/15 die Antragsgegner zu 1), 2) und 3).
 
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