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Oberlandesgericht Köln, 6 U 114/96

Datum:
29.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 114/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0829.6U114.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 652/95
Schlagworte:
regionale Wettbewerbsverstöße
Normen:
ZPO § 91a; UWG § 13 II 1
Leitsätze:
1. Gerichtliche (wettbewerbsrechtliche) Unterlassungsgebote sind auch nach Änderung des § 13 II 1 UWG grundsätzlich unbegrenzt auszusprechen. Allerdings verschafft ein solcher Titel dem Kläger (Antragsteller) nicht mehr Rechte, als ihm nach dem Gesetz - insbesondere unter Berücksichtigung von § 13 II 1 UWG n.F. - zustehen. 2. Den Interessen solcher Parteien, die im Zeitpunkt des Erlasses eines derartigen (räumlich unbegrenzten) Unterlassungstitels wirtschaftlich nur regional aufeinandertreffen sowie den mit der Änderung des § 13 II 1 UWG verfolgten gesetzgeberischen Zielen läßt sich dadurch hinreichend Rechnung tragen, daß sich die Durchsetzung der sich aus dem uneingeschränkten Titel ergebenden Rechte beschränkt auf solche Wettbewerbshandlungen des Titelschuldners, für die der Kläger (Antragsteller) - sei es als unmittelbar Verletzter, sei es gem. § 13 II 1 UWG - aktivlegitimiert wäre.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Kosten der ersten Instanz des von den Parteien ü-bereinstimmend in der Hauptsache erledigt erklärten Rechtsstreits werden unter Abänderung der Kostenentscheidung des am 16. April 1996 verkündeten Urteils der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 652/95 - der Klägerin zu 60 % und der Beklagten zu 40 % auferlegt. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 1/2.
 
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