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Oberlandesgericht Köln, 6 U 107/97

Datum:
10.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 107/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0910.6U107.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 223/96
Schlagworte:
Seriöse Zertifizierungsstellen, im offiziellen Auftrag
Normen:
UWG §§ 1, 3, 13 II 1
Leitsätze:
1. Eine Zertifizierungsstelle für Sachverständige steht mit einem Verein, der sich die Aus- und Weiterbildung von Sachverständigen zum Ziel gesetzt hat und der seinerseits in öffentlichen Verlautbarungen die gewerbliche Betätigung konkurrierender Zertifizierungsstellen fördert, in einem Wettbewerbsverhältnis. 2. Wird in einem Info-Dienst in Bezug auf eine ,Trägergemeinschaft für Akkreditierungen von Sachverständigen" behauptet, diese akkreditiere im gesetzlich nicht geregelten Bereich als einzige (nur) seriöse Zertifizierungsstellen, werden damit - auch ohne namentliche Nennung - sämtliche Mitbewerber im Zertifizierungsbereich in unlauterer Weise herabgesetzt. 3. Wird eine ,Trägergemeinschaft für Akkreditierungen von Sachverständigen" als ,...einzige Institution in Deutschland mit dem offiziellen Auftrag, im gesetzlich nicht geregelten Bereich Personen-Zertifizierungsstellen zuzulassen" bezeichnet, ist eine solche Aussage relevant irreführend i.S. von § 3 UWG, wenn die Arbeit der Trägergemeinschaft nicht auf dem Auftrag einer hoheitlich tätigen Stelle beruht. Der ,Deutsche Akkreditierungsrat" ist eine solche Stelle nicht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
1.) Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 20.2. 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 12 O 223/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor der am 17.12.1996 im Beschlußwege erlassenen und durch das angefochtene Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt wird: Der Antragsgegnerin hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 100.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen zu unterlassen, in der Informationsschrift "Info-Dienst" zu behaupten: 1.) "im gesetzlich nicht geregelten Bereich sind seriöse Zertifizierungstellen leicht auszumachen: Sie haben eine Bevollmächtigung (Akkreditierung) der Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH (TGA);" und/oder 2.) "die TGA ist die einzige Institution in Deutschland mit dem offiziellen Auftrag, im gesetzlich nicht geregelten Bereich Personen-Zertifizierungsstellen zuzulassen." wie nachstehend wiedergegeben: pp. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
 
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