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Oberlandesgericht Köln, 6 U 106/97

Datum:
12.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 106/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0912.6U106.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 34/97
Schlagworte:
Kopfschmerz vom Spannungstyp
Normen:
UWG §§ 1, 25; AMG § 21; HWG §§ 3A, 4
Leitsätze:
1. Wird bei einem (nicht verschreibungspflichtigen) Arzneimittel ein Anwendungsbereich beworben (hier: Kopfschmerz vom Spannungstyp), für den es - auch fiktiv - nicht zugelassen ist, liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung mit §§ 21 AMG, 3a HWG. 2. Ein ernsthafter Unterlassungswille des Schuldners ist aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zu verneinen, wenn die angebotene Unterlassungsverpflichtungserklärung mit der Einschränkung versehen ist, sie bezöge sich nicht auf bestimmte, im einzelnen aufgeführte, von dem Gläubiger aber beanstandete Werbeanzeigen, weil diese nicht mehr aufzuhalten bzw. zu ändern seien, und sich unter ihnen solche befinden, die erst 11 oder mehr Tage später erscheinen sollen. In diesem Falle besteht für sämtliche vom Gläubiger angegriffenen Anzeigen die Wiederholungsgefahr fort. 3. Der Unterlassungsschuldner ist gehalten, mit Nachdruck und unter Hinweis auf die wettbewerbsrechtlichen Folgen bei den Presseorganen darauf hinzuwirken, daß bereits in Auftrag gegebene Anzeigen nicht bzw. nur in geänderter, wettbewerbskonformer Form erscheinen. Zur Frage des ausreichenden Nachweises dieser Bemühungen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Kosten beider Instanzen des von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.
 
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