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G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht auch eine Vergütung für vier Stunden Literaturstudium zugunsten des Sachverständigen festgesetzt. Zu Recht hat das Landgericht dabei darauf abgestellt, daß zwar der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger hat, um die bei ihm vorauszusetzenden Fachkenntnisse aufzufrischen und sich weiterzubilden, nicht erstattungsfähig ist, weil es sich insoweit um einen allgemeinen Aufwand handelt, daß andererseits jedoch zu entschädigen ist der Zeitaufwand für das Studium von Fachliteratur, die auch ein erfahrener und befähigter Sachverständiger speziell zur Beantwortung der an ihn gerichteten Beweisfragen durcharbeiten muß. Vorliegend handelte es sich - wie im übrigen zumeist in den Schadensersatzfällen aus Geburtsschäden - um einen medizinisch komplizierten Sachverhalt, mit welchem sich bereits drei Vorgutachter beschäftigt hatten und der dem Landgericht Veranlassung zu einem insgesamt 18 Fachfragen umfassenden Fragenkomplex gegeben hatte. Im Rahmen der Beantwortung dieser zahlreichen Fragen, die zugleich auch eine mündliche Anhörung des Sachverständigen vorbereiten sollten, war der Sachverständige auch gehalten, sich mit den diesbezüglichen Stellungnahmen der Vorgutachter auseinanderzusetzen. Außerdem war er gehalten, zum Zwecke der Ermöglichung einer Entscheidungsbildung des Gerichtes die einzelnen medizinischen Problemkomplexe für die Richter als medizinische Laien nachvollziehbar anhand der zur Verfügung stehenden Literatur aufzubereiten und vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Literatur auch seine eigenen Feststellungen zu begründen bzw. zu belegen. Daß dies ein intensives Studium der zur Verfügung stehenden einschlägigen Literatur bedingt - dies nicht etwa zwecks Auffrischung der beim Sachverständigen vorauszusetzenden Kenntnisse, sondern vielmehr zum auf den konkreten Fall bezogenen Nachweis der eigenen Stellungnahme des Sachverständigen - liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.
3Als weiterer Gesichtspunkt hat der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 10.01.1997 zu Recht darauf hingewiesen, daß er vorliegend der Sache nach zu beurteilen bzw. zu begutachten hatte, ob die Behandlung anläßlich der Geburt des Klägers im Jahr 1987 dem damaligen wissenschaftlichen Standard entsprochen hat. Nur vor dem Hintergrund des damaligen medizinischen Behandlungsstandards war nämlich die Frage zu beurteilen, ob es anläßlich der Geburt des Klägers im Jahr 1987 zu Behandlungsfehlern gekommen ist. Auch insoweit liegt auf der Hand, daß der Sachverständige ein intensives Literaturstudium insbesondere aus dem damaligen Zeitraum, also aus 1987, betreiben mußte, um beurteilen zu können, was damaliger bei allen Ärzten vorauszusetzender Behandlungsstandard war. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß es auch für einen über optimale Fachkenntnis verfügenden Sachverständigen ausgeschlossen ist, Behandlungsmaßstäbe aus früheren Zeiträumen darzulegen und zu belegen, ohne insoweit zuvor ein dahingehendes Literaturstudium, bezogen auf den fraglichen Zeitraum, zu betreiben.
4Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erscheinen vier Stunden Literaturstudium bezogen auf die Beantwortung der dem Sachverständigen vorgelegten Beweisfragen in jeder Hinsicht sachlich angemessen und erforderlich, um eine sachgerechte Bearbeitung des Gutachtenauftrages zu gewährleisten.
5Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
6Beschwerdewert: 360,00 DM