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Oberlandesgericht Köln, 5 W 58/97

Datum:
21.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 58/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0821.5W58.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 148/97
Normen:
BGB §§ 611, 823, 249
Leitsätze:
Der Vertrag über die Durchführung einer kosmetischen Operation (,Schönheitsoperation") ist ein Dienstvertrag (wie OLG Köln, 7. Zivilsenat, MDR 1988, 317). Die Kosten einer medizinisch notwendigen Operation zur Korrektur einer wegen eines Behandlungsfehlers vorwerfbar mißlungenen kosmetischen Operation sind vom Schädiger zu ersetzen. Wegen dieser Kosten besteht eine Zweckbindung. Fiktive Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 01. Juli 1997 - 11 O 148/97 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert: Der Klägerin wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. in D. für die klageweise Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs bis zur Höhe von 10.000,00 DM bewilligt.
 
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