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Oberlandesgericht Köln, 5 W 57/97

Datum:
21.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 57/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0821.5W57.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 OH 7/97
Schlagworte:
selbständiges Beweisverfahren Arzthaftung
Normen:
ZPO § 485
Leitsätze:
Das selbständige Beweisverfahren ist ohne Zustimmung des Gegners in Arzthaftungsstreitigkeiten in der Regel nicht zulässig, weil eine einseitige Fragestellung durch eine Partei ohne Schlüssigkeitsprüfung sowie einseitige Auswahl eines Sachverständigen die Sachaufklärung erschweren. Es fehlt deshalb ein Rechtsschutzinteresse für diese Verfahrensart.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.05.1997 - 9 OH 7/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
 
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