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Oberlandesgericht Köln, 5 U 98/97

Datum:
03.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 98/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1103.5U98.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 214/92
Normen:
BGB § 823
Leitsätze:
Eine Haftung wegen eines Aufklärungsversäumnisses über Behandlungsalternativen scheidet aus, wenn die objektiv fehlerhafte Aufklärung auf einem Diagnoseirrtum beruht, der sich mangels Vorwerfbarkeit nicht als haftungsbegründender Behandlungsfehler darstellt. Der im Rahmen der hypothetischen Einwilligung zu prüfende plausible Entscheidungskonflikt ist ausschließlich am Kindeswohl zu messen, wenn es allein darum geht, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Leibesfrucht die Chance zu gewähren ist, sich zu einem gesunden Leben zu entwickeln.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. April 1997 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 214/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
 
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