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Oberlandesgericht Köln, 5 U 90/97

Datum:
26.11.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 90/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1126.5U90.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 254/96
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. März 1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 254/96 - teilweise abgeändert. Die Klage gegen die Beklagten zu 2), 3) und 4) wird abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 3) und 4) zu tragen. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten haben die Klägerin 82% und die Beklagte zu 1) 18% zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat 18% der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Von den im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklag-ten zu 1) trägt die Klägerin 30%. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 75% und die Beklagte zu 1) 25%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren trägt die Beklagte zu 1) 25%. Im übrigen tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) ihre in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Be-klagten zu 2) , 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 23.000,- DM und durch die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 112.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Allen Parteien bleibt vorbehalten, Sicherheit auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts zu leisten.
 
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