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Oberlandesgericht Köln, 5 U 71/97

Datum:
29.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 71/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1029.5U71.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 9 O 230/96
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. März 1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts B.- 9 O 230/96- unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 100.737,99 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11. Mai 1996 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle aufgrund der am 23./24.10.1993 erfolgten fehlerhaften Behandlung zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen bzw. bereits übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und den erstinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 2/5 und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 3/5. Die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen der Kläger zu jeweils 1/10 und die Beklagten zu 1) und 3) jeweils zu 9/10. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2) verbleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 48/100 und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 52/100. Von den im Berufungsverfahren entstanden außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 3/10 . Der Kläger hat 2/5 der im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) zu tragen. Im übrigen tragen der Kläger und die Beklagten zu 1) und 3) ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1) und 3) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leisten. Die Beklagten zu 1) und 3) können die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Den Parteien bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
 
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