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Oberlandesgericht Köln, 5 U 44/97

Datum:
23.07.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 44/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0723.5U44.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 2 O 453/92
Schlagworte:
Beweislastumkehr schwerer Behandlungsfehler
Normen:
BGB §§ 823, 847
Leitsätze:
Eine vollständige Beweislastumkehr zu Lasten der Klinik nach den zu schweren Behandlungsfehlern entwickelten Grundsätzen findet statt, wenn bei einer Zwillingsgeburt im Jahre 1984 aus Beckenend- und Querlage in der 31. Schwangerschaftswoche eine unzureichende Überwachung des Geburtsfortschrittes und eine Vielzahl zum Teil schwerwiegender Dokumentations- und Befunderhebungsversäumnisse bei der anschließenden Versorgung und mehrwöchigen Behandlung in der Kinderklinik festzustellen sind (hier insbesondere keine Gewichts-, Blutdruck- und transkutane Sauerstoffmessungen bei wiederholt auftretenden Cyanosen und Bradykardieanfällen), was dazu geführt hat, daß sich das Behandlungsgeschehen weder im Hinblick auf das fragliche Auftreten hypoxischer Schädigungen als möglicher Ursache des bei beiden Kindern in Gestalt von bein- und rechtsbetonten Diplegie und geistiger Behinderung vorhandenen Restschadenssyndroms noch im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit dem medizinischen Standard überprüfen läßt. Schmerzensgeldkapital von 100.000,00 DM + Monatsrente von 889,00 DM ab 01.07.1997 für Kl. zu 1; 80.000,00 DM Schmerzensgeldkapital + Monatsrente von 711,00 DM für Kl. zu 2).
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Ja-nuar 1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 453/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte an den Kläger zu 1) anstelle eines Schmerzens-geldes von 300.000,- DM ein Schmerzensgeldkapital von 100.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1993 und, beginnend mit dem 1. Juli 1997, eine monatlich im voraus zu leistende Rente in Höhe von 889,- sowie an den Kläger zu 2) ein Schmerzensgeldkapital von 90.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 8. Januar 1993 und, beginnend mit dem 1. Juli 1997, eine monatlich im voraus zu leistende Rente von 711,- DM zu zahlen hat. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000,- DM und die Vollstreckung durch den Kläger zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe jeweils Sicherheit leisten.
 
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