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Oberlandesgericht Köln, 5 U 43/96

Datum:
15.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grundurteil
Aktenzeichen:
5 U 43/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0915.5U43.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 0 473/91
Schlagworte:
Aufklärungspflicht Arzt alternative Behandlungsmethode
Normen:
AUFKLÄRUNGSPFLICHT DES ARZTES; ALTERNATIVE BEHANDLUNGSMETHODE;
Leitsätze:
Vor der Operation einer Schilddrüsenerkrankung, bei der weder sog. kalte Knoten festgestellt worden, noch Verdacht besteht, daß sich hinter diagnostizierten heißen Knoten solche verbergen, ist der Patient auf die Möglichkeit der Radiojodbehandlung als Alternative hinzuweisen. Es ist plausibel, daß ein als Strafverteidiger tätiger Rechtsanwalt die Radiojodbehandlung vorgezogen hätte, um das Risiko einer Stimmbandlähmung zu vermeiden. 5.000,00 DM Schmerzensgeld für weitgehend vorübergehende Stimmkraftminderung für 13 Monate.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Janu-ar 1996 - 25 0 473/91 - abgeändert. Die Widerklage des Beklagten ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5.000,00 DM nebst 4 % Zinsen jährlich seit dem 15. Juni 1991 zu zahlen. Die weitergehende Widerklageforderung wird, soweit sie das Schmerzensgeldbegehren anbetrifft, abgewiesen. Die Entscheidung im übrigen und die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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