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Oberlandesgericht Köln, 5 U 35/97

Datum:
16.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 35/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0616.5U35.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 144/93
Schlagworte:
Zahnarzt Kostenschätzung Laborkosten
Normen:
BGB § 611
Leitsätze:
Wird ein Heil- und Kostenplan für eine zahnprothetische Behandlung nur mit Steigerungen von 2, 3 der Einzelbeträge aufgestellt und eine Kostenschätzung der Laborkosten des Eigenlabors des Zahnarztes angegeben, so ist weder eine durchgängige Steigerung auf 3, 5 fachen Satz noch eine Laborkostenerhöhung um rd. 30 % gegenüber dem Patienten durchzusetzen, wenn nicht der Zahnarzt darlegen kann, daß diese Erhöhungen nicht vorhersehbar gewesen sind.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichter - vom 07.11.1996 - 1 O 144/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 2.041,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.12.1992 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger 6/11, der Beklagte 5/11. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger 3/4, der Beklagte 1/4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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