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Oberlandesgericht Köln, 5 U 231/96

Datum:
03.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 231/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1203.5U231.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 115/93
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. November 1996 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 25 O 115/93 - abgeändert. 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 7. Mai 1993 zu zahlen. 2.Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ihr in Zukunft möglicherweise noch entstehende immaterielle Schäden sowie den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der ärztlichen Behandlung vom 21. Dezember 1990 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Klägerin bleibt nachgelassen, Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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