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Oberlandesgericht Köln, 5 U 198/96

Datum:
23.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 198/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0423.5U198.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 427/95
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02. Oktober 1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 427/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Dezember 1995 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Lebensversicherungsvertrag einschließlich Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr.: 3588224 - 940 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht und weder durch Rücktritt vom 08. Mai 1995 noch Anfechtung vom 12. September 1995 aufgelöst worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 38.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
 
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