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Oberlandesgericht Köln, 5 U 186/96

Datum:
20.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 186/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0120.5U186.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 179/95
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen des am 5. Juli 1996 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen -9 O 179/95- wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung in Höhe von 1.300,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschafts- oder Raiffeisenbank zu erbringen. Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.
 
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