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Oberlandesgericht Köln, 5 U 136/96

Datum:
03.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 136/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0303.5U136.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 364/95
Schlagworte:
Rügepflicht Versicherer Bescheinigung Arbeitsunfähigkeit
Normen:
MB/KT 78 §§ 4, 9
Leitsätze:
Der Senat hält daran fest, daß sich der Versicherer im Nachhinein nicht mehr darauf berufen kann, es sei entgegen der vom Versicherungsnehmer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung keine Arbeitsunfähigkeit eingetreten, wenn er deren Unrichtigkeit nicht unverzüglich gerügt hat. Die Rügepflicht gilt auch, wenn der Versicherer den Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld ablehnt, weil der Versicherungsschutz aus anderen Gründen erloschen sei.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Mai 1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 364/95 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.850,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1994 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des 1. Rechtszugs mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Nürnberg entstandenen Kosten, die der Kläger voll zu tragen hat, tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 %. Die Kosten des Berufungsrechtszug tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagte zu 24 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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