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Oberlandesgericht Köln, 5 U 128/97

Datum:
29.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 128/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1029.5U128.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 418/95
Schlagworte:
Rechtsmittelfrist bei später Zustellung des Urteils
Normen:
ZPO § 516
Leitsätze:
Die Zustellung des ordnungsgemäß verkündeten Urteils nach Ablauf von 5 Monaten läßt die 5-Monats-Frist des § 516 ZPO unberührt. Sie setzt keine neue Begründungsfrist in Lauf. Dies gilt auch, wenn die Geschäftsstelle nach Eintritt der formellen Rechtskraft die (unrichtige) Auskunft erteilt, die Begründungsfrist laufe erst ab Zustellung des Urteils. Eine solche Auskunft rechtfertigt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 1996 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 418/95 - wird verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
 
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