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Oberlandesgericht Köln, 5 U 126/97

Datum:
10.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 126/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1210.5U126.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 387/96
Schlagworte:
Auslegung eines Grundstückskaufrecht hinsichtlich Erschließungsbeiträgen
Normen:
BGB § 157
Leitsätze:
Die notariell beurkundete Vereinbarung in einem Grundstücksvertrag ,Erschließungsbeiträge nach BBauG oder BauGB und sonstige Anliegerkosten (Ausbau- und Anschlußbeiträge sowie Kostenersatz für Haus- oder Grundstücksanschlüsse) trägt der Verkäufer, soweit ihm bis zum gestrigen Tage dazu ein Heranziehungsbescheid zugegangen ist. Im übrigen leistet er dem Käufer Gewähr dafür, daß der derzeitige tatsächliche Erschließungszustand abgerechnet und bezahlt ist. Alle übrigen Anliegerkosten trägt der Käufer." ist dahin auszulegen, daß sich der Verkäufer verpflichtet hat, den Käufer von Erschließungsbeiträgen freizustellen, die für vor Vertragsschluß bereits tatsächlich fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen erst nach Vertragsschluß erhoben werden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Mai 1997 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 387/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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