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Oberlandesgericht Köln, 4 WF 64/97

Datum:
31.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 64/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0531.4WF64.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 42 F 278/95 PKH
Schlagworte:
Prozeßkostenhilfe Stufenklage
Normen:
ZPO §§ 254, 114
Leitsätze:
1. Bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist die beantragte Prozeßkostenhilfe schon vor Erteilung der Auskunft sogleich für alle Klageanträge, mithin auch für den unbezifferten Leistungsantrag, einheitlich zu bewilligen. 2. Entfällt die Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen, weil dieser inzwischen arbeitslos geworden ist, bevor eine Zustellung des Auskunfts- und unbezifferten Leistugsantrags erfolgt ist, so fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, die nach dem insoweit maßgeblichen (letzte) Erkenntnisstand zu beurteilen ist. Soweit dem Unterhaltsberechtigten wegen nicht rechtzeitiger (vorgerichtlicher) auskunftserteilung durch die Inanspruchsnahme anwaltlicher Hilfe Kosten entstanden sind, können diese ggfs. nach § 286 BGB gegen den Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden.
 
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 24. 2. 1997 (42 F 278/95 PKH) wird zurückgewiesen.
 

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