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G r ü n d e
2I.
3Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die im Monat März 1996 fällige und ausweislich der Zahlungsanzeige vom 21.03.1996 (Blatt II des PKH-Heftes) auch gezahlte Rate wendet.
4Zwar kann die - im Prozeßkostenhilfeverfahren grundsätzlich nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegebene - Beschwerde nicht schon deshalb als unzulässig angesehen werden, weil sie erst nach Abschluß des Rechtszuges eingelegt worden ist. Denn darauf, ob die Hauptsache noch anhängig ist, kommt es nicht an, wenn es im Beschwerdeverfahren nicht um die Erfolgsaussichten geht, sondern die Beschwerde - wie hier - sich gegen die Ratenzahlungsanordnung richtet (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 704 f.; Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 127 Rn. 25).
5Das Beschwerderecht der Klägerin ist jedoch hinsichtlich der bereits bezahlten Rate für März 1996 verwirkt. Es ist anerkannt, daß auch das nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegebene Beschwerderecht der Verwirkung unterliegt (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; Zöller-Philippi; a.a.O.). Das Beschwerderecht ist verwirkt, wenn die Beschwerde erst längere Zeit nach dem Beschluß eingelegt wird, soweit die verspätete Beschwerdeeinlegung gegen Treu und Glauben verstößt. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die für März 1996 gezahlte Rate von 120,00 DM erfüllt. Die Klägerin hat erst fast 18 Monate nach der Ratenzahlungsanordnung gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt und in der Zwischenzeit im März 1996 eine Rate gezahlt. Im Hinblick auf diesen langen Zeitraum erschiene es ungerechtfertigt, wenn die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel jetzt noch geltend machen könnte, die in der Vergangenheit für März 1996 angefallene und auch bezahlte Rate von 120,00 DM sei nicht gerechtfertigt gewesen.
6II.
7Soweit sich die Beschwerde gegen die weiteren Ratenzahlungen für die Zeit ab April 1996 wendet, ist sie nach den vorstehenden Ausführungen zwar zulässig, da Zahlungen tatsächlich nicht erfolgt sind. Die Beschwerde ist insoweit jedoch nicht begründet.
8Die angeordnete Ratenzahlung von 120,00 DM ist mit Rücksicht auf das Einkommen der Klägerin nicht zu beanstanden. Aus ihrer Aushilfstätigkeit erzielte die Klägerin damals monatlich 560,00 DM. Unter Berücksichtigung der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 22.11.1994 bezogenen Unterhaltsleistungen von 934,00 DM (Trennungsunterhalt) standen der Klägerin insgesamt 1.494,00 DM zur Verfügung. Nach Abzug des Grundfreibetrages von damals 640,00 DM und eines zusätzlichen Erwerbsfreibetrages von 260,00 DM verbleiben der Klägerin, die mietfrei in der Wohnung der Eltern wohnt, ein einzusetzendes Einkommen von jedenfalls mindestens 400,00 DM, ein Betrag, bei welchem nach der Tabelle zu § 115 Abs. 1 ZPO Monatsraten von 120,00 DM anzuordnen sind.
9Die Beschwerde der Klägerin ist nach alledem insgesamt zurückzuweisen.