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Oberlandesgericht Köln, 4 WF 243/97

Datum:
07.10.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 243/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1007.4WF243.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 41 F 265/94 PKH
Schlagworte:
Prozeßkostenhilfe
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:
Die im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO unbefristet gegebene Beschwerde kann auch nach Abschluß des Rechtszuges noch eingelegt werden, wenn es nicht um die Erfolgsaussichten geht, sondern die Beschwerde sich gegen die Ratenzahlungsanordnung richtet. In diesem Fall kann das Beschwerderecht jedoch verwirkt sein, wenn die Beschwerde erst längere Zeit nach der Ratenzahlungsanorndung eingelegt wird und nachdem bereits Raten entrichtet worden sind.
 
Tenor:
Die undatierte am 12.09.1997 beim Amtsgericht Bonn eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen die im Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 30.01.1996 (41 F 265/94 PKH) angeordnete Ratenzahlung von monatlich 120,00 DM wird zurückgewiesen.
 
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