Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
3Denn er ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zeit nicht in der Lage, die Prozeßkosten auch nur ratenweise aufzubringen.
4Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses verfügt er zur Zeit über keinerlei Einkünfte oder Vermögen.
5Auf einen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen seine Eltern kann der Antragsteller nicht verwiesen werden.
6Nach allgemeiner Meinung (vgl. Zöller-Philippi, 20. Aufl., § 621 f. Anm. 9 m.w.N.) können volljährige Kinder allenfalls dann einen Kostenvorschuß von ihren Eltern fordern, solange sie keine von ihnen unabhängige Lebensstellung erreicht haben, denn nur so lange haben die Eltern noch eine gesteigerte Verantwortung, die mit der Verantwortung der Ehegatten füreinander vergleichbar ist. Der Antragsteller hatte aber bereits eine unabhängige Lebensstellung erreicht. Er ist 31 Jahre alt, verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung, hatte eine Arbeitsstelle, durch die er seinen Lebensunterhalt finanzieren konnte, lebte von seinen Eltern getrennt und ist verheiratet. Unter diesen Umständen ist er in jeder Hinsicht finanziell und gesellschaftlich bereits von seinen Eltern unabhängig geworden. Daran ändert nichts der Umstand, daß er nunmehr arbeitslos geworden ist. Die einmal erworbene unabhängige Lebensstellung bleibt erhalten, auch wenn die Umstände sich später ändern.
7Da die Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, konnte die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe bereits jetzt bewilligt werden.