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Oberlandesgericht Köln, 4 WF 202/97

Datum:
08.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 202/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0808.4WF202.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 46 F 115/97 PKH
Schlagworte:
Unterhalt
Normen:
BGB § 1573 Abs. 4
Leitsätze:
Hatte der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Erwerbstätigkeit schon vor der Scheidung aufgenommen und war sein Unterhalt im Zeitpunkt der Scheidung als "nachhaltig gesichert" im Sinne des § 1573 Abs. 4 BGB anzusehen, ist der spätere Wegfall der Einkünfte durch eine betriebsbedingte Kündigung der Arbeitsstelle nicht mehr dem unterhaltspflichtigen Ehegatten zurechenbar.
 
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 20. 6. 1997 (46 F 115/97 PKH) wird zurückgewiesen.
 
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