Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 184/97

Datum:
01.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 184/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0801.4WF184.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 42 F 77/97 PKH
Schlagworte:
Prozeßkostenhilfe Anwaltsbeiordnung
Normen:
ZPO §§ 121 Abs. 2 Satz 1, 115 Abs. 2, BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 4
Leitsätze:
1. Der Grundsatz der "Waffengleichheit" gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 ZPO erfordert bei anwaltlicher Vertretung des Gegners stets eine Anwaltsbeiordnung ohne Prüfung der Erforderlichkeit der Beiordnung. Auch wenn die Vertretung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt im isolierten Sorgerechtsverfahren zunächst nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 ZPO erscheint, kann das Erfordernis der Anwaltsbeiordnung auch nachträglich eintreten, wenn sich der Gegner durch einen Anwalt vertreten läßt. 2. Ein PKW gehört nicht zum einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO, wenn es sich um einen Kleinwagen handelt, den der Antragsteller für die Fahrten zur Arbeit und damit zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 29. 4. 1997 (42 F 77/97 PKH) dahingehend abgeändert, daß dem Antragsteller ratenfreie Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. in M. zu den Bedingungen eines gerichtsansässigen Anwalts bewilligt wird.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank