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Oberlandesgericht Köln, 4 WF 152/96

Datum:
10.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 152/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0110.4WF152.96.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 45 F 231/92
Schlagworte:
Gebühren Kosten
Normen:
BRAGO § 19, ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:
Der im Prozeßkostenhilfeverfahren mit der Einschränkung beigeordnete Anwalt, daß hierdurch keine Mehrkosten entstehen dürfen - nachdem der zunächst beigeordnete Anwalt nach Anfallen der Prozeßgebühr das Mandat niedergelegt hatte - , ist nicht durch die Vorschriften des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gehindert, die Prozeßgebühr nach § 19 BRAGO festsetzen zu lassen.
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. L. und Partner wird der Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 2. August 1996 (45 F 231/92) aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die von den Rechtsanwälten Dr. L. und Partner unter dem 1. April 1996 beantragte Festsetzung einer Vergütung gegen die eigene Partei gemäß § 19 BRAGO nicht mit der Begründung zurückzuweisen, daß eine Festsetzung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen sei.
 
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