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Oberlandesgericht Köln, 4 U 31/97

Datum:
19.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 31/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1219.4U31.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 87 O 169/95
Schlagworte:
Abfindung des an einer GmbH-Gesellschaft zum Betrieb einer Spielhalle beteiligten Gesellschafters nach dem Ertragswert
Normen:
BGB §§ 723, 738; BewG §§ 9, 11; GmbHGesetz §§ 42 a, 51 a; ZPO §§ 421, 422
Leitsätze:
1. Der an einer GmbH-Gesellschaft zum Betrieb einer Spielhalle beteiligte Gesellschafter, dem im Gesellschaftsvertrag bei Kündigung eine Abfindung in Höhe des "Wertes" seines Geschäftsanteils "nach den Grundsätzen der Steuerbilanz" versprochen ist, kann eine Abfindung nach dem tatsächlichen Ertragswert verlangen, wie er sich auf der Grundlage der Steuerbilanz und des darin ausgewiesenen tatsächlich erwirtschafteten Gewinns darstellt. Der nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren ermittelte bloße Vermögenssteuerwert ist nicht maßgebend. 2. Die Berufung der beklagten Partei auf die Darlegungs- und Beweisnot des Klägers kann als Beweisvereitelung dann unbeachtlich sein, wenn die beklagte Partei materiellrechtlich zur Vorlage der Beweisurkunden (hier: Vorlage der Steuerbilanzen der GmbH) verpflichtet ist, deren Vorlage vom Kläger auch beantragt ist, und sie trotz Aufforderung durch das Gericht die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt hat. 3. Auch wenn sich der Austritt eines Gesellschafters regelmäßig in zwei Akten vollzieht, indem nach Kündigung noch die Durchführung des Austrittes zu erfolgen hat, indem die GmbH nach ihrer Wahl den Gesellschaftsanteil einzieht oder die Abtretung an sich oder einen Dritten verlangt, kann sich bekalgte GmbH dann nicht auf den fehlenden Vollzug der Kündigung durch Einziehung oder Abtretung des Geschäftsanteils berufen und ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn sie von ihrem Wahlrecht über Jahre hinweg keinen Gebrauch gemacht hat. Die beklagte GmbH ist dann unbedingt zur Zahlung der Abfindung zu verurteilen.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 24. Juni 1997 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 169/95 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) kann die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 180.000.- DM abwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 
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