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Oberlandesgericht Köln, 4 U 13/96

Datum:
07.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 13/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0307.4U13.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 87 O 92/95
Schlagworte:
Handelsrecht
Normen:
HGB § 86, BGB § 433
Leitsätze:
1. Ein freier Mitarbeiter einer Vertriebsfirma vermittelt für diese nur Kaufgeschäfte, ohne selbst die Waren käuflich zu erwerben, und ist daher als Handelsvertreter im Sinne des § 86 HGB anzusehen, wenn er in den Absatz und Vertrieb dieses Unternehmens eingebunden ist und unter dem Namen der Firma fakturiert, die Zahlungen der Kunden unmittelbar auf die Konten der Vertriebsfirma eingehen, ihm bestimmte Weisungen hinsichtlich der Geschäftsabwicklung erteilt werden und er aus den Verkäufen mit "Provision" bezeichnete Guthaben erhält. 2. Ein sogenanntes "Metageschäft" in Form einer Innengesellschaft und partiarisches Rechtsverhältnis liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn jedes gesellschaftliche Merkmal, wie die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, die Leistung einer Einlage und Beteiligung am Gewinn, fehlt, die Parteien vielmehr ihre eigenen Interessen verfolgen und ihre Beziehungen zueinander ausschließlich durch die Verschiedenheit ihrer eigenen Interessen bestimmt werden.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Juni 1996 ver-kündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O. 92/95 - wird insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht die Klage abgewiesen hat hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche von 230.000.- DM wegen eines vom Beklagten georderten und nicht abgenommenen Warenlagers im Werte von 1,6 Millionen DM sowie hinsichtlich eines begehrten Schadensersatzanspruches in Höhe von 12.800.- DM aus der behaupteten Manipulation beim Abschluß eines Leasingvertrages. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vor-behalten.
 

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