Datum:
16.12.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 243/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:1216.4UF243.96.00
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 32 F 516/95
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Seite 3 des Urteilstenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Von dem Rentenversicherungskonto Nummer X. des Antragstellers bei der B. (B.) werden auf das Rentenversicherungskonto Nummer X. der Antragsgegnerin bei der B. (B.) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 734,67 DM, bezogen auf den 31. 3. 1996, übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung im ersten Rechtszug. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahrten wird abgesehen.