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Oberlandesgericht Köln, 4 UF 19/97

Datum:
14.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 19/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0414.4UF19.97.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 32 F 115/96
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 1) wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 16. Dezember 1996 (Az.: 32 F 115/96 FS - VA) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Zu Lasten der für den Antragsgegner bei dem Land Nordrhein-Westfalen unter Zeichen ... - ... bestehen-den Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versi-cherungskonto der Antragstellerin bei der B. f. A. - Vers.Nr. ... - Rentenanwartschaften aus der Ehezeit, die am 29.2.1996 beendet war, in Höhe von monatlich 1.312,72 DM begründet. Der Monatsbetrag der begründeten Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen (§ 1587 b Abs. 6 BGB). Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegenein-ander aufgehoben.
 
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