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Auf die Berufung des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen und soweit über die Anschlußberufung der Antragsgegnerin nicht bereits durch Teilurteil des Senates vom 4. Februar 1997 entschieden worden ist - das am 18. Juni 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg (30 F 117/91) hinsichtlich der Entscheidung zu Ziffer 3) betreffend den Zugewinn und zu Ziffer 5) betreffend die Kostenentscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Antragsteller wird unter Zurückweisung des Antrages im übrigen verurteilt, an die Antragsgegnerin einen Betrag von 150.000.- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtskraft der Ehescheidung, das ist der 22. 3. 1997, zu zahlen.
Die Kosten des Rechtstreites haben der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4 zu tragen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Nachdem der Senat durch Teilurteil vom 4. 2. 1997 die Anschlußberufung der Antragsgegnerin gegen den Ausspruch der Ehescheidung in dem angefochtenen Urteil unter Abtrennung der Folgesachen zurückgewiesen und damit in Anwendung der §§ 628 Abs. 1 Nr. 3, 629 a Abs. 2 Satz 3 ZPO eine Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag des Antragstellers unter Abtrennung der Folgesachen getroffen hat, sind nunmehr auch die Folgesachen und die Berufung des Antragstellers zur Endentscheidung reif (§ 300 Abs. 1 ZPO), so daß hierüber durch Schlußurteil zu entscheiden ist.
3Die Berufung des Antragstellers hat nur teilweise Erfolg.
4Soweit er sich gegen den der Antragsgegnerin zugesprochenen Versorgungs-ausgleich in Form von Rentenanwartschaften in Höhe von 291,40 DM monatlich wendet, ist die Berufung nicht begründet. Bezüglich des zugesprochenen Zugewinnausgleichsanspruchs hat die Berufung lediglich insoweit teilweise Erfolg, als der Senat die Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin wegen überbezahlten Unterhalts auf 150.000.- DM gekürzt hat. Vergeblich wendet sich die Berufung des Antragstellers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, soweit es hierin der Antragsgegnerin ab dem 1. des Monats, der auf die Rechtskraft der Scheidung folgt, noch für die Dauer von 6 Monaten einen monatlichen Unterhalt von 1.000.- DM zuerkannt hat.
5Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller mit der Berufung gegen den vom Amtsgericht vorgenommenen Versorgungsausgleich. Entgegen der Auffassung des Antragstellers scheidet eine Verwirkung des Versorgungsausgleichs im Ergebnis aus.
81.
9Zu Lasten der für den Antragsteller bei dem Deutschen Bundestag bestehenden Versorgungsanwartschaften hat das Amtsgericht gemäß den §§ 1587 ff BGB zu Recht zu Gunsten der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 291,40 DM, bezogen auf den 31. 3. 1991, begründet.
10Gemäß der amtlichen Auskunft der Verwaltung des Deutschen Bundestages vom 27. 2. 1996 (Blatt 37 der Akten 30 F 117/91 FS-VA AG Siegburg) hat der Antragsteller während der nach § 1587 Abs. 2 BGB für die Berechnung des Versorgungsausgleichs maßgeblichen Ehezeit vom 1. 6. 1987 bis 31. 3. 1991 eine monatliche Versorgungsanwartschaft nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 582,80 DM erworben. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin während der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt, die zu einer Rentenanwartschaft führen, so daß sich ein Ehezeitanteil einer Rentenanwartschaft damit ausweislich der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt vom 5. 2. 1996 (Blatt 25 der gen. Akten) für sie nicht ergibt. In Höhe der Hälfte der vom Antragsteller erworbenen Anwartschaften - dies sind monatlich 291,40 DM - ist daher für die Antragsgegnerin vom Amtsgericht in richtiger Weise ein Ausgleichsanspruch begründet worden.
11Soweit der Antragsteller in der Berufungsbegründung erneut (Seite 4, Blatt 907 GA) - wie schon im ersten Rechtszug - bestritten hat, daß die Antragsgegnerin in der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben hat, so ist aufgrund der eingeholten Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 5. 2. 1996 erwiesen, daß die Antragsgegnerin keine sozialversicherungspflichtigen Zeiten zurückgelegt hat, die zu einer Rentenanwartschaft führen. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Antragsteller oblegen substantiiert vorzutragen, welche für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten die Antragsgegnerin gearbeitet hat, die entgegen der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt dennoch zu einer Rentenanwartschaft geführt haben. Daß die Antragsgegnerin in der Ehezeit für versicherungspflichtige Tätigkeit tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat, die bei der Rentenauskunft - irrtümlich - unberücksichtigt geblieben sind, macht der Antragsteller selbst nicht geltend. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, die Antragsgegnerin habe durch "geschickte Manipulationen" ihres Einkommens in der Weise, daß sie "parallel mehrere Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Geringverdienergrenze ausgeübt" habe, und zwar auch unter Verwendung der Namen ihrer Töchter S. und So., ihre Sozialversicherungspflicht vorsätzlich umgangen in der Absicht, keine Rentenanwartschaften in den erwarteten Versorgungsausgleich einbringen zu müssen, kommt diesem Vorbringen Bedeutung bei der Frage zu, ob Verwirkungsgründe vorliegen, die zu einem teilweisen oder gänzlichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs führen, auf die im Nachfolgenden noch einzugehen sein wird.
122.
13Die Voraussetzungen für einen teilweisen oder gänzlichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nummer 1 bis 3 BGB sind entgegen der Auffassung des Antragstellers, dessen Vorbringen insoweit in verschiedene Richtungen geht, im Ergebnis nicht erfüllt.
14Ausgangspunkt hierfür ist, daß eine grobe Unbilligkeit im Sinne der Nummer 1 dieser Vorschrift, die Auffangtatbestand und Generalklausel ist (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1587 c Rdnr. 4), nur in Betracht kommt, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerersprechen würde (BGH FamRZ 1989, 1062). Das kann nur an Hand bestimmter, vom Ausgleichspflichtigen vorzutragender Umstände festgestellt werden, bei welchem die Darlegungs- und Beweislast für die die Anwendung der Härteklausel rechtfertigenden Umstände liegen (vgl. BGH FamRZ 1988, 709, 710; BGH FamRZ 1989, 1060, 1061). Härtefälle sind hierbei nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen zuzulassen. Dabei ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung der Umstände ein strengerer Maßstab anzulegen als bei § 242 BGB (vgl. BGH FamRZ 1981, 756). Allgemeine Billigkeitserwägungen reichen daher nicht aus (vgl. Palandt-Diederichsen, aaO., Rdnr. 4). Besondere Umstände indes, die es nach diesem strengen Maßstab rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich zu Lasten der Antragsgegnerin auszuschließen oder herabzusetzen, hat der Antragsteller zum einen nicht substantiiert dargetan, soweit zum anderen eine schlüssige Darlegung hinsichtlich einzelner Umstände angenommen werden kann, hat der Antragssteller nach dem Ergebnis der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme den Nachweis für das Vorliegen eines Verwirkungsgrundes nicht zu führen vermocht.
15a.
16Der Antragsteller macht in der Berufung erneut - wie schon im ersten Rechtszug - geltend, die Antragsgegnerin sei die Ehe mit ihm "nur zum Schein eingegangen", um an seinem Einkommen und Vermögen teilzuhaben (Seite 4 der Berufungsbegründung v. 10. 10. 1996, Blatt 907 GA). Hinreichende Anhaltspunkte und Hilfstatsachen, die diesen Schluß zulassen, hat der Antragsteller jedoch nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme (Blatt 73 bis 96 GA) nicht nachweisen können. Der einzige Zeuge, der zu diesem Fragenkreis aus eigener Wahrnehmung Bekundungen hat machen können, ist der mit dem Antragsteller befreundete Zeuge M.. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung nur von Telefongesprächen berichten können, die er mit der Antragsgegnerin "vertraulich" (Blatt 88 GA) geführt hat, in denen sich die Antragsgegnerin über den Antragstellerin negativ geäußert und darüber beschwert hat, daß die "Ehe halt nicht so funktioniere, wie sie sich das vorgestellt habe"; sie würde finanziell zu schlecht gestellt und "bekomme nur soviel Geld von ihm, wie er durch seine Verheiratung an Steuern erspare". Insgesamt hat der Zeuge ihren Bemerkungen entnommen, daß sie wohl "darum rang, das Verhältnis in der Ehe zu verbessern" (Blatt 88 GA). Dies jedenfalls ist mit der Behauptung des Antragstellers unvereinbar, die Antragsgegnerin sei die Ehe mit ihm nur zum Schein eingegangen. Erst später sei ihm - so hat der Zeuge weiter bekundet - auch klar geworden, daß die Antragsgegnerin "sozusagen aufgegeben hatte und nur noch mit sich selbst abgemacht hatte, die Zeit in der Ehe zu verbringen, die sie in die Lage brächte, eine maximale Unterhaltszahlung zu erreichen". So hat der Zeuge bekundet, daß ihm die Antragsgegnerin auf seine Frage hin, warum sie sich nicht scheiden lasse, wenn sie solchen Kummer in der Ehe habe, geantwortet habe, sie sei schon bei der Anwältin gewesen, die ihr erklärt habe, nach Ablauf so kurzer Ehezeit erhalte sie keinen Unterhalt, dafür müsse sie mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sein, deshalb sei sie dazu gezwungen, "diese Zeit abzuwarten", weil sie nicht auf den Unterhalt verzichten könne und "sonst mittellos" dastehe, sie werde "aber keinen Tag länger warten, als die fünf Jahre" (Blatt 88/91 GA). Wenn hiernach die Antragsgegnerin die Ehe jedenfalls zu deren Beginn "zu einem guten Ende" hat führen wollen und sich erst später - etwa zwei Jahre nach der Eheschließung am 19. 6. 1987 - aufgrund von Querelen und Zerwürfnissen dazu durchgerungen hat, sich über Folgen bezüglich Unterhalt und Scheidung bei einem Anwalt zu informieren, und sie sich dann entschlossen hat, erst zu einem späteren Zeitpunkt die Ehescheidung zu betreiben, so kann keine Rede davon sein, die Antragsgegnerin habe die Ehe nur zum Schein eingegangen, um am Einkommen und Vermögen des Antragstellers teilzuhaben. Unabhängig davon, daß der Antragsteller alsbald selbst - nämlich etwa 1 Jahr später unter dem 3. 4. 1991 - die Ehescheidung beantragt hat, kann in dem weiteren Festhalten der Antragsgegnerin an der Ehe eine grobe Unbilligkeit, die zu einer Herabsetzung und zum Ausschluß der Versorgungsansprüche führt, nicht gesehen werden. Daß hierin auch keine schwere personale Verfehlung gesehen werden kann, die anerkanntermaßen, wie beispielsweise die Beteiligung an Mordversuch am Ausgleichspflichtigen (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 389; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 1259) oder vorsätzliche Tötung eines gemeinsamen Kindes (vgl. OLG Hamburg NJW 1982, 1823) oder Kindesunterschiebung (vgl. BGH NJW 1983, 117), die grobe Unbilligkeit begründet, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
17b.
18Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug pauschal geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe durch "geschickte Manipulationen" ihres Einkommens in der Weise, daß sie "parallel mehrere Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Geringverdienergrenze ausgeübt" habe, und zwar "auch unter Verwendung der Namen ihrer Töchter S. und So.", wodurch sie die Sozialversicherungs-pflicht vorsätzlich umgangen habe in der Absicht, keine Rentenanwartschaften in den erwarteten Versorgungsausgleich einbringen zu müssen und die Last des Versorgungsausgleichs voll dem Antragsteller aufzubürden. Er hat dieses Vorbringen in der Berufung dahingehend präzisiert, daß die Antragsgegnerin seit dem Jahre 1987 bei den Zeugen Dr. Sch. und Dr. K. ständig vollzeitbeschäftigt gewesen sei und dort parallel mehrere Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Geringverdienergrenze ausgeübt habe, und zwar auch unter Verwendung der Namen ihrer beiden Töchter, der Zeugen So. P. und S. R.. Das der Antragsgegnerin insoweit vorgeworfene Verhalten ist in erster Linie nach § 1587 c Nummer 2 BGB zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift führt ein Handeln oder Unterlassen des Berechtigten, welches bewirkt hat, daß Versorgungsanwartschaften nicht entstanden oder entfallen sind, dann zum Ausschluß oder zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, wenn es in bewußtem Zusammenhang mit der erwarteten oder bereits erfolgten Scheidung steht (vgl. BGH FamRZ 1986, 252, 253).
19Der Antragsteller hat jedoch nach dem Ergebnis der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senates den Nachweis für die behaupteten Manipulationen erbringen können. Nach den schriftlichen Aussagen der vom Antragsteller benannten Zeugen Dr. Sch. und Dr. K. vom 17. 2. 1997 war die Antragsgegnerin seit dem Jahre 1987 allein bei dem Zeugen Dr. Sch. im Rahmen der Geringverdienergrenze als Schreibkraft beschäftigt, bei dem ihre Tochter So. ebenfalls in diesem Rahmen Aushilfsarbeiten erledigt hat, wobei beide die Geringverdienergrenze niemals übeschritten haben. Bei dem Zeugen Dr. K. war die Antragsgegner lediglich einmal im Jahre 1990 während eines Zeitraumes von etwa zwei Wochen für einige Tage aushilfweise tätig. Hierbei ist der Zeuge auch bei seiner Vernehmung vor dem Senat im Wesentlichen geblieben; er hat nach so langer Zeit eine "ganz genaue Erinnerung" an die Aushilfstätigkeit der Antragsgegnerin nicht mehr haben können, wie auch ohne weiteres nachzuvollziehen ist, wenn man zudem berück-sichtigt, daß der Zeuge in seiner Praxis 12 Kräfte ständig und weitere Aushilfskräfte gelegentlich beschäftigt. Er hat daher naturgemäß "nicht völlig ausschließen" können, daß die Antragsgegnerin "ganz gelegentlich für einen oder anderen Tag noch einmal" bei ihm eine Aushilfstätigkeit ausgeübt hat. Sicher war sich der Zeuge indes darin, daß auch letzteres "nur in einem ganz geringen Umfang und vereinzelt" gewesen sein kann. Er hat dies überzeugend damit erklärt, daß er zwei Schreibkräfte ständig beschäftigt, die sich wechselseitig vertreten, so daß bei ihm nur dann ein Bedarf nach einer vermehrt einzusetzenden weiteren Schreibkraft besteht, wenn beide Sekretärinnen zur gleichen Zeit ausfallen, was in den letzten 20 Jahren nur zweimal vorgekommen sei: zum einen, als er die Antragsgegnerin im Jahre 1990 kurz beschäftigt habe, und das andere Mal gerade eben jetzt wegen eines Schwangerschaftsfalles. Der Zeuge Dr. Sch. hat auch in seiner Vernehmung vor dem Senat bekundet, daß die Antragsgegnerin und deren Tochter So. zu keinem Zeitpunkt über die Geringverdienergrenze hinaus bei ihm beschäftigt waren. Er hat insoweit auch die Lohnjournale seiner Praxis für die Zeit von 1991 und 1997 und die Originalquittungen betreffend den Aushilfslohn der Tochter So. für die Zeit von Februar 1991 bis August 1996 und betreffend den Aushilfslohn der Antragsgegnerin für die Zeit von Februar 1991 bis Mai 1993 vorgelegt, deren Eintragungen mit seinen Bekundungen übereinstimmen. Diese Unterlagen belegen auch, daß die Geringverdienergrenzen auf das Jahr bezogen jeweils ausgeschöpft wurden, da durch die zusätzliche Zahlung von Weihnachts- , Urlaubs- und Krankengelder etwaige monatliche Minderverdienste ausgeglichen wurden. Der Zeuge Dr. Sch. hat allerdings bei seiner weiteren Vernehmung eingeräumt, daß er "nicht kontrolliert" hat, wie die Tochter So. ihre Arbeit erledigt hat. Er hat dies damit erklärt, daß die Schreib- und Aushilfskräfte "nachmittags bis abends ein offenes Ende für ihre Arbeit hatten" und daher oft noch arbeiteten, als er bereits gegangen war. Zudem arbeiteten die Antragsgegnerin und deren Tochter So. auch an Samstagen und erledigten ihre Arbeiten teilweise zuhause. Hiernach hat es der Zeuge als "eine Art Vertrauenssache" bezeichnet, was die Schreibkräfte ihm gegenüber abgerechnet haben. Dieses Vertrauen hat der Zeuge nach seinen Bekundungen auch bei den Abrechnungen der Tochter So. der Antragsgegnerin entgegengebracht, nach deren Angaben die Stunden aufgeschrieben worden sind. Zwar hat der Zeuge die Tochter So. "gelegentlich im Schreibzimmer ihrer Mutter gesehen, wie sie dort Arbeiten verrichtet hat", was indes nur "selten der Fall" gewesen war, was der Zeuge auch damit erklärt hat, daß dieses Schreibzimmer etwas "abseits der übrigen Praxisräume" liege und er "dort nicht immer vorbeikomme". Selbst beobachtet hat er die Tochter bei deren Arbeitstätigkeit in der Anfangszeit, als er seine Praxis auf elektronische Datenverarbeitung umgestellt und gesehen hat, wie die Tochter mit Fotokopiertätigkeiten beschäftigt und aus Briefbögen Anschriften herausgerissen hat. Im übrigen hat sich der Zeuge immer nur von der Antragsgegnerin, der zu mißtrauen er nach seinen Bekundungen keinen Anlaß hatte, darüber unterrichten lassen, zu welchen Tätigkeiten ihre Tochter benötigt wurde. Vor dem Hintergrund dieser Verfahrensweise kann auf der Grundlage der Bekundungen des Zeugen hiernach zwar nicht ausgeschlossen werden, daß die Tochter So. tatsächlich nur in geringerem Umfang und die Antragsgegnerin selbst in entsprechend größerem Umfang tätig geworden sein mag, als dies die vorgelegten Quittungen belegen. Ein entsprechender Nachweis ist damit jedoch nicht geführt. Auch der Umstand, daß die Antragsgegnerin jeweils die Schecks für beide Arbeitsverhältnisse entgegennahm, zwar den Scheckbetrag, der dem Verdienst der Tochter entsprach, einem auf deren Namen lautendes Sparbuch gutschreiben ließ, dieses Sparbuch aber auch in ihrem Besitz hielt, wie die Zeugin So. P. in ihrer Vernehmung angegeben hat, gibt allenfalls Anlaß, daran zu zweifeln, ob die Tochter So. tatsächlich in dem Umfange tätig war, in welchem für sie Schecks ausgestellt wurden. Bewiesen ist damit die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers nicht, dessen Vorbringen im übrigen die Zeugin So. P. in keiner Richtung hat bestätigen können. Sie hat vielmehr in den Einzelheiten beschrieben, wie sich ihre Arbeiten in der Praxis des Zeugen Dr. Sch. im Laufe der Jahre zu einer einigermaßen "regelmäßigen" Tätigkeit entwickelt hat, die sie auch oft zu Hause verrichtet hat, wobei sie ihre Arbeitszeit insgesamt auf etwa 10 Stunden pro Woche geschätzt hat. Nach alledem bleibt zumindest unklar, ob die Antragsgegnerin, die in der für den Versorgungsausgleich maßgebenden Ehezeit vom 1. 6. 1987 bis 31. 3. 1991 - und auch darüber hinaus - bei dem Zeugen Dr. Sch. im Rahmen der Geringverdienergrenze als Schreibkraft beschäftigt war, unter Umgehung der Versicherungspflicht auch den Verdienst ihrer dort ebenfalls im Rahmen und unter Ausschöpfung der Geringverdienergrenze tätigen Tochter So. bezogen hat. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Antragstellers, bei welchem die Beweislast für die den teilweisen oder gänzlichen Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigenden Umstände liegt.
20Der vom Antragsteller auf Seite 10 seines nachgelassenen Schriftsatzes vom 29. 7. 1997 (Blatt 1159 GA) beantragten Vorlage der noch fehlenden Arbeitszeit-abrechnungen für die Antragsgegnerin betreffend ihre Beschäftigung nach 1993 bedarf es nicht, da für die Berechnung des Versorgungsausgleiches nach § 1587 Abs. 2 BGB nur die Ehezeit vom 1. 6. 1987 bis 31. 3. 1991 maßgeblich ist, es mithin auf die Zeit danach nicht ankommt. Hinsichtlich der Arbeitsunterlagen für die Zeit vor dem Februar 1991, welche der Zeuge Dr. Sch. nicht vorgelegt hat, ergibt sich aus seinen Bekundungen im Zusammenhang mit den nur bis zum Jahre 1993 vorgelegten Quittungen, wonach er die "nachfolgenden" Quittungen bei der Terminsvorbereitung nicht so schnell habe finden können, daß er auch nur diese - nicht hingegen die Quittungen aus der Zeit vor Februar 1991 - bei einer etwaigen Aufforderung überhaupt noch würde vorlegen können. Unabhängig hiervon kommt ein entscheidender Gesichtspunkt hinzu, weswegen der Senat von einer Anordnung der Vorlage der fehlenden Quittungen abgesehen hat. Maßgeblich ist nämlich, ob die Tochter So. tatsächlich nur in geringerem Umfang und die Antragsgegnerin in entsprechend höherem Umfang tätig geworden sind, als dies die Arbeitszeitunterlagen belegen, die nach dem Vorbringen des Antragstellers gerade die behaupteten Manipulationen verdecken und nach außen hin die Geringverdienergrenze belegen sollten, mithin gerade nicht geeignet sind, Beweis für das Vorbringen des Antragstellers zu erbringen.
21c.
22Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, die Antragsgegnerin habe ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt (Seite 6 der Berufungsbegründung, Blatt 909 GA), kommt ein Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nummer 3 BGB ebenfalls nicht in Betracht. Der Antragsteller hat diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht, die seinen pauschalen Vorwurf untermauern und den Tatbestand des § 1587 c Nummer 3 BGB ausfüllen könnten. Soweit der Antragsteller geltend macht, "nach seiner Überzeugung" habe die Antragsgegnerin ihr "verschleiertes Einkommen in den ständigen Erwerb weiterer Tafelpapiere investiert, deren Umfang bereits bei Eheschließung nach ihren eigenen Angaben größer als ihr gesamtes Immobilienvermögen" gewesen sei, ist dies ohne weitere konkrete Angaben ebenfalls eine reine Behauptung ins Blaue hinein.
23Eine Kürzung des Versorgungsausgleiches kommt zwar im Rahmen des Auffangtatbestandes der groben Unbilligkeit nach § 1587 c Nummer 1 BGB wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat, während der Verpflichtete auf seine Anrechte dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1982, 809, 810). Auch hierfür fehlt jedoch jedes substantiierte Vorbringen des darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellers. Daß die Antragsgegnerin selbst ein eigenes hohes (Millionen-) Vermögen besitzt oder in der Ehe erworben hat (vgl. zu diesen Voraussetzungen OLG Köln FamRZ 1992, 322), behauptet der Antragsteller zwar pauschal, eine substantiierte Darlegung hierfür bleibt der Antragsteller indes ebenso schuldig wie auch nur einen ansatzweisen Beweis.
24d.
25Soweit der Antragsteller schließlich im ersten Rechtszug weiter geltend gemacht hat, die Antragsgegnerin habe am 1. 9. 1990 mit einem anderen Mann auf einem Stenographentreffen Zärtlichkeiten ausgetauscht, seit Beginn des Jahres 1988 Urlaub mit fremden Männern gemacht und seitdem ständig beleidigende und falsche Äußerungen über seine Person gemacht, vermögen all diese Umstände einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nicht zu rechtfertigen. Hierbei handelt es sich um Umstände, die zum Scheitern der Ehe geführt haben; sie dürfen nicht allein schon deshalb berücksichtigt werden (§ 1587 c Nummer 1 2. Halbsatz BGB), da mit der letztgenannten Vorschrift das Verschuldensprinzip des alten Scheidungsrechts auch für den Bereich des Versorgungsausgleichs ausgeschaltet werden soll. Besondere Umstände aber, die ein eheliches Fehlverhalten seitens der Antragsgegnerin darüber hinaus gehend als so belastend für den Antragsteller erscheinen lassen könnten, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs als unerträglich anzusehen wäre, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
26Die vom Antragsteller ferner aufgeworfene Frage, ob eine "kurze Ehedauer" vorliegt, bedarf im Rahmen des Versorgungsausgleichs keiner Erörterung; der Versorgungsausgleich findet nämlich grundsätzlich auch bei kurzer Ehedauer statt, da eine entsprechende Anwendung der für den Unterhaltsanspruch geltenden Vorschrift des § 1579 Nummer 1 BGB auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht kommt (vgl. BGH FamRZ 1981, 944; OLG Hamm FamRZ 1985, 78). Soweit eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nummer 1 BGB angenommen worden ist, bezieht sich dies auf eine extrem kurze Ehe, wie etwa nur sechs Wochen (BGH FamRZ 1981, 944) oder ein Monat und nur 6-tägiges Zusammenleben (vgl. KG NJW 1979, 168) oder wenn wegen der kurzen Ehe der Versorgungsausgleich im Bagatellbereich bliebe (vgl. OLG Schleswig FamRZ 1980, 1132).
27Nach alledem ist der Versorgungsausgleich zwischen den Parteien uneingeschränkt durchzuführen. Da nur der Antragsteller ehezeitliche Versorgungsanwartschaften erworben hat, ist er ausgleichspflichtig. Von seinen ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften in Höhe von 582,80 DM ist daher gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB die Hälfte - das sind 291,40 DM - als Ausgleich auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu übertragen.
28Der Antragsgegnerin hat gemäß § 1378 Abs. 1 BGB einen Zugewinnausgleichs-anspruch in Höhe von 223.440,50 DM, bezogen auf den 17. 4. 1991 als den gemäß § 1384 BGB für den Zugewinnausgleich maßgebenden Berechnungs-zeitraum, schlüssig begründet und hiervon einen Betrag von jedenfalls 200.000.- DM begehrt. Der Senat hat die Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin indes in Anwendung des § 1381 Abs. 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Unbilligkeit wegen überbezahlten Unterhaltes in der Zeit vom 1. 7. 1991 bis zur am 22. 3. 1997 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung auf 150.000.- DM gekürzt.
311.
32Bei der Ermittlung der Ausgleichsforderung ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin selbst in der Ehezeit keinen Zugewinn erzielt hat. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.
33Der Antragsteller macht zwar pauschal geltend, die Antragsgegnerin habe einen sehr großen Zugewinn erzielt, während er selbst keinen Zugewinn erzielt habe. Der Antragsteller hat jedoch in keiner Richtung substantiiert dargetan, welchen Zugewinn aufgrund welcher Umstände die Antragsgegnerin in der Ehe erzielt haben soll, wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Auch in der Berufung fehlt hierzu eine substantiierte Darlegung, obwohl hierzu jedenfalls mit Rücksicht auf das amtsgerichtliche Urteil aller Anlaß bestanden hätte. Soweit der Antragsteller auf den Seiten 5 und 6 der Berufungsbegründung v. 10. 10. 1996 (Blatt 908 f GA) geltend macht, die Antragsgegnerin habe ihr "verschleiertes Einkommen in den ständigen Erwerb weiterer Tafelpapiere investiert, deren Umfang bereits bei Eheschließung größer als ihr gesamtes Immobilienvermögen" gewesen sei, ist dies zu wenig substantiiert. Nicht ein einziger Geldbetrag wird vom Antragsteller zahlenmäßig als - mögliche - Position eines Zugewinns auf Seiten der Antragsgegnerin genannt; hierzu hätte indes um so mehr Veranlassung bestanden, als die Antragsgegnerin bereits im Termin vom 24. 9. 1991 vor dem Amtsgericht (Blatt 28 GA) an Eides Statt versichert hatte, "kein einziges Wertpapier" und nur "ein Sparbuch mit etwa 2.000.- DM" zu haben. Außerdem hat die Antragsgegnerin bereits in ihrem außergerichtlichen Schreiben vom 26. 8. 1991 (Blatt 196 bis 198 der Akten 4 UF 166/96) eine genaue Aufstellung über ihr Anfangsvermögen zum 19. 6. 1987 und zum Stand ihres Endvermögens im April 1991 vorgelegt, welches substantiiert ist und einen Vermögenszuwachs nicht erkennen läßt. Substantiiert angegriffen hat der Antragsteller diese Aufstellung nicht. Demgemäß macht der Antragsteller auch selbst gegen die Antragsgegnerin keinen Zugewinnausgleich geltend. Soweit der Antragsteller auf Seite 13 der Berufungsbegründung (Blatt 916 GA) rügt, er habe bereits im ersten Rechtszug im Schriftsatz vom 29. 2. 1996 (Blatt 765 f GA) "ergänzend zu den Vermögensverhältnissen" der Antragsgegnerin vorgetragen, so findet sich hierin eine Darlegung der Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin indes nicht. Dieser Schriftsatz beschränkt sich vielmehr - ohne auch nur einen einzigen Geldbetrag als Zugewinn der Antragsgegnerin überhaupt anzuführen - auf den Antrag, bei vier Bankfilialen (drei Filialen der D., A. und D. sowie bei der S.) Ermittlungen darüber anzustellen, "welche Bewegungen und Bestände" alle "Einzel-Konten, -Depots und -Wertschließfächer bzw. Gemeinschafts-Konten, -Depots und -Wertschließfächer" seit dem Jahr 1987 gehabt hätten, zu denen die Antragsgegnerin, deren Mutter und die beiden Töchter S. und So. Zugang gehabt hätten. Gleiches - lediglich mit für das Gericht vorformulierten Anfragen - enthält der Schriftsatz des Antragstellers vom 28. 3. 1996 (Blatt 783 ff GA). Daß es sich hierbei ohne weitere konkrete Darlegung - nicht einmal genaue Kontonummern werden mitgeteilt, die einzige zunächst mitgeteilte Kontonummer der S. hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 28. 3. 1996 selbst als "irrtümlich" genannt bezeichnet - um unzulässige Beweisantritte handelt, hat bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt. Wenn der Antragsteller in der Berufungsbegründung auf Seite 13 (Blatt 916 GA) ebenfalls ohne nähere Darlegung auf die beiden genannten Schriftsätze vom 29. 2. und 28. 3. 1996 und auf die darin genannten Beweisantritte und "genauestens vorformulierten" Anfragen verweist, so ersetzt dies keine Darlegung zu einem trotz der gegenteiligen eidestattlichen Versicherung der Antragsgegnerin dennoch vorhandenen Zugewinn auf ihrer Seite und ändert an der fehlenden Qualität der Beweisantritte nichts. Soweit es es auf Seite 13 f der Berufungsbegründung (Blatt 916 f. GA) heißt, der Antragsteller habe immer wieder darauf hingewiesen, daß die Antrtagsgegnerin bei den genannten Banken "große Vermögensbeträge auf Konten, in einem Wertpapierdepot und in Form von Tafelpapieren in einem Bankschließfach" unterhalte, die "während der Ehezeit sowohl durch Wiederanlage gutgeschreibener Kapitalerträge als auch durch laufende Neueinzahlungen und Neuanlagen immer weiter" angewachsen seien, so ist auch dies ohne die Nennung auch nur irgendeines konkreten Betrages eines Zuflusses oder einer Neuanlage ersichtlich eine bloße Behauptung ins Blaue hinein.
342.
35Demgegenüber hat die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 26. 2. 1996 (Blatt 731 ff GA) in Verbindung mit der Anlage K 17 (Anlage im Band IV der Akten) und vom 30. 11. 1995 (Blatt 679 ff GA) während der Ehezeit vom Juni 1987 bis April 1991 einen Vermögenszuwachs auf Seiten des Antragstellers in Höhe von mindestens 446.881.- DM dargelegt und daher einen Ausgleichsanspruch von 223.440,50 DM schlüssig begründet.
36Im Schriftsatz vom 30. 11. 1995 (Blatt 679 ff, 683 GA) hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der Antragsteller habe monatlich 547,50 DM und 876,30 DM (= insgesamt 1.423,80 DM) im Wege der Gehaltsabtretung auf seine Bausparkonten eingezahlt und zum Beweis hierfür entsprechende Abtretungserklärung und Schreiben der Bausparkasse (Anlagen K 6 und 7) vorgelegt. Hieraus errechnen sich für die Ehezeit vom Juli 1987 bis April 1991 Einzahlungen auf Bausparverträge von mindestens (1.423.- DM x 47) 66.881.- DM. Unter Berücksichtigung der vom Antragssteller selbst angegebenen Vertragsdauer der Verträge von 23 Jahren sei - wie die Antragsgegnerin dargelegt hat - zu Beginn der Ehezeit von einem Guthaben von 500.000.- DM auszugehen; der Antragsteller habe mindestens 5 Bausparverträge, wie sich aus der angegebenen Vertragsnummer (T05) hinsichtlich eines Vertrages ergebe, der gemäß einer Bestätigung des X. vom 7. 4. 1994 bei einer auf 436.000.- DM ermäßigten Bausparsumme ein Guthaben von 194.623,74 DM aufweist. Bei einem Bausparguthaben von insgesamt 500.000.- DM bei Ehebeginn ergebe sich ein Zuwachs durch Zinsen von jährlich 20.000.- DM, während der Ehezeit von insgesamt rund 80.000.- DM, so daß sich allein ein Zuwachs des Bausparvermögens des Antragstellers von 146.881.- DM ergebe.
37Aus ihrer Aufstellung über die Zuflüsse auf dem Girokonto des Antragstellers bei der S. Köln, Kontonummer X. ergeben sich für das Jahr 1987 Gehaltszahlungen des Antragstellers von 54.813,97 DM, und zwar nach Abzug der im Wege der Gehaltsabtretung aufgebrachten Beiträge zu den Bausparkonten. Wie sich aus dem Konto ergebe, seien im Jahre 1987 dem Antragsteller weitere 100.000.- DM aus Nebeneinkünften zugeflossen, wie die Antragsgegnerin weiter ausgeführt hat. Gleiches gelte für das Jahr 1988, so daß der Antragsteller über sein Nettogehalt von jeweils über 50.000.- DM, die sie unberücksichtigt lasse, aus seinen Nebeneinkünften in den Jahren 1987 und 1988 Zuflüsse von insgesamt 200.000.- DM gehabt habe. Für die Jahre 1989, 1990 und bis April 1991 lege sie in vorsichtiger Weise nur noch knapp die Hälfte solcher Zusatzeinkünfte zugrunde, so daß der Antragsteller jedenfalls weitere Zusatzeinkünfte von mindestens 100.000.- DM gehabt habe. Von einem derartigen Betrag sei als Mindestbetrag jedenfalls auch deswegen auszugehen, weil zusätzliche Zuflüsse in den Jahren 1989 bis 1991 für Steuerrückerstattungen für die Jahre 1987 bis 1989 in Höhe von insgesamt 46.633.- DM (18.244.- DM, 20.727.- DM und 7.662.- DM) erfolgt seien.
38Ohne die Nettoeinkünfte des Antragstellers von jährlich über 50.000.- DM und ohne Berücksichtigung der Steuerzuflüsse von 46.633.- DM sei hiernach jedenfalls von einem Vermögenszuwachs des Antragstellers, der extrem sparsam sei, von mindestens
39146.881.- DM Zuwachs auf Bausparkonten (66.881.- DM Einzahlungen + 80.000.- DM Zinsgewinn),
40200.000.- DM Zuflüsse aus Nebeneinkünften in den Jahren 1987 und 1988
41100.000.- DM Zuflüsse aus Nebeneinkünften für die Jahre 1989 bis April 1991
42------------
43446.881.- DM
44auszugehen.
45Zum Beleg der von ihr als Mindestbeträge angesetzten Zuflüsse des Antragstellers aus Nebeneinkünften in Höhe von 200.000.- DM und 100.000.- DM hat die Antragsgegnerin ergänzend im Schriftsatz vom 26. 2. 1996 (Blatt 731 ff GA) und einer in Anlage überreichten umfangreichen - handschriftlichen - Kontenaufstellung (Anlage K 17) im einzelnen Geldeingänge auf den Konten in Höhe von insgesamt 896.297,42 DM aufgelistet. Hierbei handelt es sich um folgende Konten und Beträge:
46Kto-Nr. 9.587,88 DM,
471.798,97 DM,
4823.029,32 DM,
494,19 DM,
501.640,29 DM,
51f. 1987 ab Juni 91.480,01 DM,
52f. 1988 165.990,83 DM,
53f. 1989 161.447,43 DM,
54f. 1990 301.163,46 DM,
55f. 1991 bis April 140.155,04 DM
56============
57896.297,42 DM.
58Angesichts dieser Geldeingänge - der Antragsteller ist diesem Zahlenwerk nicht substantiiert entgegengetreten - sind die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Zuflüsse von 200.000.- DM und 100.000.- DM jedenfalls nicht zu beanstanden.
593.
60Da die Vorgänge hinsichtlich seines Einkommens, seines Vermögens sowie auch der Zuwächse seines Vermögens, der Kontenstände und -bewegungen in seinem Wissens- und Einflußbereich liegen, hätte der Antragsteller auch die Möglichkeit gehabt, diese Vorgänge insgesamt offen zu legen, wie bereits das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt hat. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller durch Urteil des Senates vom 29. 10. 1993 - 4 UF 19/93 - rechtskräftig zur Auskunftserteilung unter anderem über sein Endvermögen am 17. 4. 1991, insbesondere über Immobilien (ausgenommen das Hausgrundstück in S., in welchem die Parteien gemeinsam lebten) und bewegliche Güter (außer gemeinschaftlichem Hausrat der Parteien), Bankguthaben (Giro-, Spar-, Wertpapier- und Depotkonten) sowie Bauspar- und Lebensversicherungs-guthaben, durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses verurteilt worden ist. Dieser umfassenden Auskunftspflicht, die alle Vermögenswerte des Antragstellers betrifft und eine ordnungsgemäße Zusammenstellung der einzelnen Gegenstände des Endvermögens nach Aktiven und Passiven beinhaltet, wie der Senat bereits auf den Seiten 5 und 6 des genannten Urteils ausgeführt hat (Blatt 450 und 450 R GA), ist der Antragsteller in einer beharrlichen Weise nicht nachgekommen, die auch für den Senat nur den Schluß zuläßt, daß der Antragsteller keine Auskunft erteilen will. Soweit der Antragsteller im ersten Rechtszug in ständiger Wiederholung und auch erneut auf den Seite 12 f. der Berufungsbegründung (Blatt 915 f. GA) geltend gemacht hat, daß er "nach wie vor seine Papiere nicht ordnen" könne, "die in seiner Wohnung den Fußboden bedecken"; die Antragsgegnerin habe "ihm die drei Schränke weggenommen, in denen die Papiere geordnet aufgehoben werden könnten"; wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei es für ihn "unmöglich, auf dem Boden herumzukriechen und Ordnung zu schaffen"; im übrigen ließen ihn "die über 30 Gerichtsverfahren, in die er mit der Antragsgegnerin verwickelt worden" sei und auf deren Schriftsätze er immer wieder zurückgreifen müßte, "in einer katastrophalen Papierflut ertrinken, deren er unter den vom "Amtsgericht ......verursachten Umständen (extreme finanzielle Unterversorgung mit daraus resultierender Fehl- und Mangelernährung und schwerwiegenden gesundheit-lichen Folgen) zur Zeit noch nicht Herr werden" könne, so spricht dies für sich. Bezeichnend ist auch das Verhalten des Antragstellers im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht, der nach Erlaß des rechtskräftigen Urteils des Senates vom 29. 10. 1993, in welchem der Antragsteller zu umfassender Auskunftserteilung verurteilt worden ist, im Termin vom 7. 3. 1994 ausweislich des Terminsprotokolls unter anderem erklärt hat, er "brauche das nicht zu beweisen, weil hier die Gefahr einer Menschenrechtsverletzung" bestehe, und "er könne im Moment das Urteil des OLG bezüglich der Auskunftsverpflichtung nicht finden" (Blatt 483 f. GA). All diese Umstände lassen für den Senat nur den Schluß zu, daß der am 9. 12. 1932 geborene Antragsteller, der von Beruf M. und als P. tätig ist, keine Auskunft erteilen will, wie auch das Amtsgericht in aller Deutlichkeit ausgeführt hat. In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15. 1. 1996 (Blatt 700 ff GA) ist der Antragsteller nur pauschal dem Vorbringen der Antragsgegnerin entgegengetreten; sein Vorbringen in diesem Schriftsatz beschränkt sich darauf, geltend zu machen, daß hinsichtlich seines Kontos "immer wieder weiterzuleitende Fremdmittel und umfangreiche Kostenerstattungen im Rahmen der Wahrnehmung seiner Ehrenämter sowie Finanzierungsmittel im Rahmen der Abwicklung von Seminararbeiten der Stenographenorganisation geflossen" seien (Blatt 704 GA). Eine konkrete Darlegung und geordnete Zusammenstellung dieser Fremdmittel und Kostenerstattungen fehlt. Auch die Berufungsbegründung erschöpft sich auf Seite 16 (Blatt 919 GA) in der pauschalen Behauptung, die Zuflüsse stünden "im wesentlichen" in einem unmittelbaren Zusammenhang mit seinen "umfangreichen ehrenamtlichen Engagements fachlicher und organisatorischer Art in der Deutschen Stenografenorganisation mit ihren Untergliederungen und Partnerorganisationen", insoweit handele es sich um "Reise- und Vewaltungskostenerstattungen u.a. des Deutschen Stenografenbundes, der Deutschen Stenografenjugend, der Westdeutschen Stenografenjugend, des Berliner Stenografenverbandes, des Bezirks Hamburg-Schleswig Holstein des Norddeutschen Stenografenverbandes, der Akademie für Kurzschrift und Textverarbeitung in Bonn, des Stenografenvereins Bonn, der Hessischen Stenografenjugend, des Verbandes der Lehrer für Stenografie und Textverarbeitung NW, der Essener Seminare, des Deutschen Bürowirtschafts-lehrerverbandes, des Jugendpresseclubs und des Arbeitskreises zentraler Jugendverbände" und um "Teilnehmerbeiträge und Bundes- und Landesjugend-planmittel, die ihm als ehrenamtlichem Leiter von Fort- und Weiterbildungs-seminaren von solchen Organisationen zwecks mittelgerechter Verwendung" zugeflossen seien. Eine spezifizierte Darlegung der Kosten und Aufwendungen im einzelnen fehlt. Soweit der Antragsteller in der Anlage zur Berufungsbegründung einige - wenige - Beispiele der Kontobewegungen herausgreift, beziehen diese sich zum einen auf die - hier nicht maßgeblichen - Jahre 1992 bis 1996 und soweit sie sich auf die hier maßgebliche Ehezeit beziehen - dies ist nur hinsichtlich der letzten Anlage und die dort aufgeführten fünf (!) Einzelbelege der Fall - , betrifft dies Kontozuflüsse in Höhe von nur insgesamt 1.447,40 DM, nämlich von 279,80 DM, 203.- DM, 408.- DM, 515.- DM und 41,60 DM, die zudem nur teilweise als "Erstattung" oder "Fahrtkosten" oder "Porti,Telefon" bezeichnet werden. Daß auch dieses dürftige Vorbringen kein Ersatz für die vom Antragsteller zu fordernde ordnungsgemäße Zusammenstellung seines Endvermögens ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
61Auch bezüglich des von der Antragsgegnerin schlüssig dargelegten Bauspar-vermögens von 500.000.- DM beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. 1. 1996 auf Seite 7 (Blatt 706 GA) darauf, daß dieses Vermögen "nicht bestätigt" und "bestritten" werde. Die Berufungsbegründung verhält sich hierzu nicht einmal. In der Berufungsbegründung vom 10. 10. 1996 in dem Unterhaltsrechtsstreit 4 UF 166/96 räumt er auf Seite 4 (Blatt 430 der dortigen Akten) immerhin einen monatlichen Sparbetrag von 1.350.- DM für den Bausparvertrag ein, den er im dortigen Verfahren von seinem Einkommen in Abzug bringt; weitere Darlegungen und Belege fehlen aber auch dort.
624.
63Der Senat hat allerdings die Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin von 223.440,50 DM mit Rücksicht auf die besonderen Gegebenheiten des Falles aus dem Gesichtspunkt der groben Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB wegen überzahlten Unterhalts auf 150.000.- DM gekürzt.
64Nach der genannten Vorschrift kann nämlich der ausgleichspflichtige Ehegatte die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Das ist nach Auffassung des Senates hinsichtlich des überzahlten Unterhalts der Fall, welchen die Antragsgegnerin aus den einstweiligen Anordnungen des Amtsgerichts Siegburg vom 24. 9. 1991 und 1. 6. 1992 - 30 F 117/91 - ab Juli 1991 laufend bezogen hat, deren ausgeworfene Unterhaltsbeträge bereits durch die Beschlüsse des Senates vom 22. 11. 1996 und 17. 1. sowie 20. 6. 1997 geändert worden sind. Welche Unterhaltsbeträge der Antragsgegnerin in der Zeit ab Juli 1991 im einzelnen zustanden, hat der Senat in dem Parallelverfahren - 4 UF 166/96 - durch Urteil vom heutigen Tage festgestellt; die insoweit von der Antragsgegnerin erhaltenen Überzahlungen belaufen sich auf insgesamt 71.885,61 DM, wie noch auszuführen ist. Diese erheblichen Überzahlungen bei der Bemessung des Zugewinnausgleichs außer Betracht zu lassen, würde im Streitfall zu einem unerträglichen Ergebnis führen, weil die rechnerische Höhe der Ausgleichsforderung durch die von der Antragsgegnerin selbst betonte ungewöhnlich sparsame Lebensführung des Antragstellers maßgeblich beinflußt ist.
65Zweck des § 1381 BGB ist es, dem ausgleichspflichtigen Ehegatten die Möglichkeit zu eröffnen, gegen den rein rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruch im Einzelfall Billigkeitserwägungen zur Geltung zu bringen und dadurch auch solche Differenzen auszugleichen, die sich zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Berechnungschematismus und dem Sinn und Ziel des Zugewinnausgleichs ergeben, beide Ehegatten an dem erwirtschafteten Zugewinn gleichmäßig zu beteiligen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1145, 1146). Es ist in diesem Zusammenhang anerkannt, daß überobligations-mäßige Mehrleistungen des Ausgleichsschuldners, die einen Bezug zum Vermögen aufweisen, wie dies bei zuviel gezahltem Unterhalt der Fall ist, dazu führen können, daß der Zugewinnausgleichsanspruch herabgesetzt werden kann (vgl. OLG Celle FamRZ 1981, 1066, 1069 f.; Palandt-Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1381 Rn. 9). Das im Unterhaltsrecht herrschende Gegenseitigkeits-prinzip verlangt von dem Unterhalt in Anspruch nehmenden Ehegatten, daß er den Unterhaltsschuldner nicht mehr als angemessen belastet. Wie in dem Parallelverfahren in den Einzelheiten ausgeführt worden ist, traf die Antragsgegnerin in Anwendung des § 1361 Abs. 1 BGB für die Zeit ab März 1992 eine eigene Erwerbsobliegenheit. Entsprechend verringerte sich ihre Unterhaltsberechtigung.
66Der Umstand, daß die vom Antragsteller geleisteten Unterhaltszahlungen erst nach der für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeit erfolgten, steht einer Kürzung des Zugewinns bei den hier vorliegenden Besonderheiten nicht entgegen. Denn der Bezug zu dem Zugewinnausgleich ist hier mit Rücksicht auf die lange Verfahrensdauer gegeben. Die Zugewinnausgleichsforderung entsteht nämlich gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit der Beendigung des Güterstandes, also mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Der für die Entstehung des Anspruches maßgebliche Zeitpunkt ist unabhängig davon, daß für die Berechnung des Zugewinns bei der Ehescheidung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages tritt (§ 1384 BGB). Es ist daher anerkannt, daß der Eintritt des Verweigerungsgrundes auch erst nach Beendigung des Güterstandes einer Berücksichtigung nach § 1381 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH FamRZ 1973, 254; OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1145, 1146). Läßt das Gesetz die Ausgleichsforderung nämlich erst mit der Beendigung des Güterstandes entstehen, kann hierbei auch groben Unbilligkeiten noch Rechnung getragen werden, die entstehen, wenn der Ausgleichspflichtige einerseits einen vollen Zugewinnausgleich leisten müßte, er indes andererseits die dem Ausgleichsberechtigten über Jahre hinweg wegen überzahlten Unterhalts zugeflossenen Vermögensvorteile ungeschmälert belassen müßte. Hiernach erachtet es der Senat als grob unbillig, der Antragsgegnerin die volle Zugewinnausgleichsforderung zuzusprechen, obwohl sie über Jahre hinweg überbezahlten Unterhalt erhalten hat. Vielmehr muß sie sich eine entsprechende Kürzung ihres Zugewinnausgleichs gefallen lassen.
67Was die Höhe des überzahlten Unterhaltes angeht, ist von folgendem auszugehen: Der Antragsgegnerin sind aufgrund der einstweiligen Anordnungen des Amtsgerichts Siegburg vom 24. 9. 1991 und vom 1. 6. 1992 ab 1. Juli 1991 ein monatlicher Betrag von 2.200.- DM und ab 1. 4. 1992 ein solcher von 2.850.- DM zugesprochen worden. Durch Beschluß des Senates vom 22. 11. 1996 (Blatt 944 GA) ist die Zwangsvollstreckung aus den genannten Anordnungen gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden, soweit der Antragsteller verpflichtet worden ist, ab 1. 12. 1996 mehr als monatlich 1.800.- DM Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen. Durch die Beschlüsse des Senates vom 17. 1. und 20. 6. 1997 (Blatt 519 und 613 der Akten 4 UF 166/96) ist der Unterhaltsbetrag für die Zeit ab 1. 2. 1997 auf 1.200.- DM und für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung, die am 22. 3. 1997 eingetreten ist, auf 1.000.- DM herabgesetzt worden. Letzterer Betrag entspricht im übrigen dem nachehelichen Unterhaltsbetrag, den das Amtsgericht der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung für die Dauer von 6 Monaten zugesprochen hat und gegen den sich der Antragsteller mit der Berufung ohne Erfolg wendet, wie sich aus dem nachfolgenden Abschnitt III der Entscheidungsgründe ergibt. Erhalten hat die Antragsgegnerin hiernach bis zur am 22. 3. 1997 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung insgesamt 185.015,61 DM (1991: 6 x 2.200.- DM; 1992: 3 x 2.200.- DM und 9 x 2.850.- DM; 1993: 12 x 2.850.- DM; 1994: 12 x 2.850.- DM; 1995: 12 x 2.850.- DM; 1996: 11 x 2.850.- DM und 1 x 1.800.- DM; 1997: 1 x 1.800.- DM und 1 x 1.200.- DM und 1.200.- DM : 31 x 22 bis 22. 3.). Demgegenüber konnte die Antragsgegnerin nach dem heute im Parallelverfahren 4 UF 166/96 verkündeten Urteil des Senates in der Zeit von Juli 1991 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 22. 3. 1997 einen Trennungsunterhalt in Höhe von nur insgesamt 113.130.- DM ( 1991: 6 x 2.037,85 DM; 1992: 12 x 1.986,81 DM; 1993: 12 x 2.213,53 DM; 1994: 12 x 1.312,17 DM; 1995: 12 x 1.273,52 DM; 1996: 12 x 1.320,48 DM; 1997: 2 x 1.337,72 DM und 1.337,72 DM : 31 x 22 bis 22. 3.) beanspruchen. Hiernach beläuft sich der überbezahlte Unterhalt auf (185.015,61 DM - 113.130.- DM) 71.885,61 DM. Unter Berücksichtigung der dem Antragsteller aus den Übezahlungen zudem entgangenen Zinsvorteilen erachtet der Senat es bei den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles im Rahmen der Anwendung des § 1381 Abs. 1 BGB für angemessen, die rechnerische Höhe der Ausgleichsforderung der Antragsgegnerin von 223.440,50 DM auf 150.000.- DM zu kürzen.
68Die Herabsetzung der Ausgleichsforderung nach § 1381 BGB erfolgt allerdings
69nur aufgrund einer entsprechenden Einrede des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Der Antragsteller hat sich zwar nicht wörtlich auf ein Leistungsverweigerungs-recht wegen überbezahlten Unterhalts berufen, aber den Ausschluß eines Zugewinns nach § 1381 BGB damit begründet, daß für die Antragsgegnerin der einzige Zweck der Ehe darin gelegen habe "sich zu bereichern", bei dieser "Fehlehe" sei "nichts auszugleichen", ein Ausgleich verbiete sich auch deswegen, weil sie sich durch ständig falsche Angaben über ihr tatsächliches Einkommen eines "schweren Vergehens" gegen ihn schuldig gemacht habe. Er hat damit einen Ausschluß des Zugewinns auf sämtliche in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte gestützt, was der Senat (auch) als Erhebung der Einrede wegen überbezahlten Unterhalts gewertet hat (§§ 133, 157 BGB).
70Der zuerkannte Zinsanspruch hat seine Grundlage in § 291 Satz 1 zweiter Halbsatz, 288 Abs. 1, 291 Satz 2 BGB. Die Zugewinnausgleichsforderung entsteht gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, so daß die Zinspflicht nach § 291 Satz 1 zweiter Halbsatz 1 BGB mit diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
71Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin in dem angefochtenen Urteil für die Zeit ab dem 1. Monat, der auf die - inzwischen am 22. 3. 1997 eingetretene - Rechtskraft der Scheidung folgt, für die Dauer von 6 Monaten einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000.- DM zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.
73Die vom Amtsgericht in Anwendung des § 1573 Abs. 5 BGB vorgenommene zeitliche Beschränkung des nachehelichen Unterhaltes ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat teilt die Erwägung des Amtsgerichts, der Antragsgegnerin den nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht sofort ab Rechtskraft der Scheidung ganz abzuerkennen, ihr vielmehr unter Verringerung des bis dahin zustehenden Unterhaltsanspruches, der sich - wie sich aus den Gründen des heute verkündeten Urteils im Parallelverfahren 4 UF 166/96 ergibt - zuletzt auf 1.337,72 DM bemißt, zunächst eine "Schonfrist" von sechs Monaten einzuräumen, bis die Antragsgegnerin die Vorteile aus der Durchführung des Zugewinnausgleichs erwarten kann. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, "eheliche Verhältnisse" habe es nie gegeben, und damit auf die kurze Ehedauer abhebt, ist dies gerade ein Gesichtspunkt, der überhaupt erst zur zeitlichen Begrenzung des Unterhalts berechtigt und hier auch geführt hat. Sofern der Antragsteller ferner darauf abhebt, daß die Antragsgegnerin seit Jahren "mehr als vollschichtig" arbeite, ist darauf hinzuweisen, daß sich auch unter Berücksichtigung der vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin für die Zeit ab 1. Januar 1997 immerhin noch ein ihr zustehender Unterhaltsanspruch von 1.337,72 DM errechnet.
74Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1 und 3, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Hinsichtlich der im Teilurteil des Senates vom 4. 2. 1997 enthaltenen Kostenentscheidung wird klargestellt, daß diese nur die Kosten des Scheidungsverfahrens im ersten Rechtszug betrifft; insoweit kann nach Abtrennung der Folgesachen das Scheidungsurteil auch als Teilurteil mit einer Kostenentscheidung versehen werden (§ 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. Zöller-Philippi, Zpo, 20. Aufl., § 628 Rn. 18). Die Kosten der hinsichtlich der Ehescheidung erfolglosen Anschlußberufung der Antragsgegnerin hat diese nach § 97 Abs. 1 und 3 ZPO selbst zu tragen.
76Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kommt gemäß § 629 d ZPO nicht in Betracht.
77Streitwert bis 4. 2. 1997: 30.000.- DM (Ehescheidung),
783.496,80 DM (Versorgungsausgleich),
79200.000.- DM (Zugewinnausgleich),
806.000.- DM (nachehelicher Unterhalt)
81--------------
82239.496,80 DM,
83und danach: 3.496,80 DM (Versorgungsausgleich),
84200.000.- DM (Zugewinnausgleich)
856.000.- DM (nachehelicher Unterhalt)
86-------------
87209.496,80 DM.