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Oberlandesgericht Köln, 3 W 52/96

Datum:
17.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 W 52/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0117.3W52.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 141/94
Schlagworte:
Bilanz vertretbare unvertretbare Handlung Zwangsgeld Verschulden
Normen:
ZPO §§ 887, 888
Leitsätze:
1. Die Erstellung einer Bilanz ist eine vertretbare oder eine unvertretbare Handlung i.S. d. §§ 887, 888 ZPO, je nach dem, ob ein Dritter (Sachverständiger) die Bilanz allein anhand der Geschäftsbücher und der Geschäftspapiere zuverlässig fertigen kann oder ob er dazu der Mithilfe des Schuldners bedarf (gegen Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 3 zu § 888). 2. Die Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO hängt nicht davon ab, ob den Schuldner an der Verzögerung der Erfüllung des Anspruchs ein Verschulden trifft.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
 
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