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Oberlandesgericht Köln, 3 W 21/97

Datum:
27.05.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 W 21/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0527.3W21.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 424/96
Schlagworte:
Anwalt Prozeßvollmacht Prozeßkosten Anwaltshaftung Klagerücknahme Veranlasserhaftung vollmachtlos Rechtsanwalt
Normen:
ZPO §§ 91, 269 Abs. 3
Leitsätze:
1. Die Kosten einer zurückgenommenen Klage werden dem Prozeßbevollmächtigten auferlegt, wenn er seine Bevollmächtigung nicht lückenlos zurück bis zur Partei hin belegen kann; auf ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten kommt es dabei nicht an. 2. Die Prozeßkosten können einem Dritten, der am Verfahren nicht beteiligt ist, nicht auferlegt werden.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. März 1997 - 1 O 424/96 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
 
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