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Oberlandesgericht Köln, 3 U 80/96

Datum:
14.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 80/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0314.3U80.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 477/94
Schlagworte:
Bürgschaft Bank Zweckerklärung Höchstbetragsbürgschaft
Normen:
BGB §§ 765, 767 ABS. 1 SATZ 3; AGBG §§ 3, 9;
Leitsätze:
1. Die formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung auf ,alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche, die der Bank ... aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung und aus der Gewährung von Krediten jeder Art, aus abgetretenen und kraft Gesetzes übergegangenen Forderungen sowie aus Wechseln (soweit diese von Dritten hereingegeben worden sind)" verstößt gegen die §§ 3, 9 AGBG. 2. Die Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung hat aber nicht die Unwirksamkeit des gesamten Bürgschaftsvertrages zur Folge. Vielmehr bleibt sie in der Form aufrechterhalten, daß sich die Haftung des Bürgen auf die Forderungen gegen den Hauptschuldner beschränkt, die Anlaß für die Verbürgung gaben (Anschluß an BGH NJW 1995, 3593 und 1996, 1470). 3. Bei einer Höchstbetragsbürgschaft für einen Kontokorrentkredit des Hauptschuldners haftet der Bürge auch bei späterer Erhöhung der Kreditlinie bis zur Höhe des verbürgten Höchstbetrages.
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.04.1996 verkündete Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 477/94 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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