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Oberlandesgericht Köln, 3 U 74/96

Datum:
28.02.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 74/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0228.3U74.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 366/95
Schlagworte:
Sozialversicherungspflicht Entsendung Ausstrahlung Einstrahlung
Normen:
SGB IV § 5 Abs. 1
Leitsätze:
Betätigt sich ein in einem Mitgliedsstaat der EG ansässiges Bauunternehmen ausschließlich und auf Dauer in dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates, indem es dort die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer auf verschiedenen Baustellen einsetzt, so liegen keine zeitlich begrenzten Entsendungen im Sinne von § 5 Abs. 1 SGB IV, Ziff. 4 der Aus- und Einstrahlungsrichtlinien, Art. 14 Abs. 1 a der EG-VO Nr. 1408/71 vor mit der Folge, daß die Sozialversicherungspflicht den Rechtsvorschriften des Staates der Beschäftigung unterliegt.
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. April 1996 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 366/95 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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