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Oberlandesgericht Köln, 3 U 147/95

Datum:
14.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 147/95
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0314.3U147.95.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 90 O 65/94
Schlagworte:
Frostschäden an Zitronen bei überlangem Transport
Normen:
CMR Art. 17 Abs. 1
Leitsätze:
Keine Verspätungsschäden im Sinne des Art. 17 Abs. 1 CMR sind solche, die während des Transports an dem Gut entstehen, aber nicht infolge, sondern nur zufällig während der Verspätung eingetreten sind. Sachverhalt: Auf einem im November beziehungsweise Dezember durchgeführten dreiwöchigen Transport von Zitronen aus der Türkei nach Deutschland, für den normalerweise eine Woche benötigt wird, erlitten die nicht verpackten Zitronen eine Woche nach Reisebeginn infolge starken Frostes Schäden. Das Landgericht hatte der Schadensersatzklage stattgegeben mit der Begründung, der Frachtführer hafte wegen der Überschreitung der Lieferfrist. Die Berufung führte zur Klageabweisung.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.5.1995 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln ( 90 O 65/94 ) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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