Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 3 U 146/96

Datum:
20.06.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 146/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0620.3U146.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 0 146/94
Schlagworte:
Provisionsansprüche Handelsvertreter Buchauszug Provisionsabrechnung Verzicht Verjährung
Normen:
HGB §§ 87 C, 89 B; BGB §§ 194, 209
Leitsätze:
1. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c Abs. 2 HGB wird gegenstandslos, wenn die Provisionsansprüche, die der Buchauszug vorbereiten soll, verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Buchauszug zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB dienen soll. 2. Die isolierte Erhebung der Klage auf einen Hilfsanspruch aus § 87 c HGB unterbricht nicht die Verjährung für den Hauptanspruch. 3. Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme von Provisionsabrechnungen kann nicht als Verzicht des Handelsvertreters auf ihm etwa zustehende weitergehende Provisionsansprüche gewertet werden; vielmehr bedarf es für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters (im Anschluß an BGH BB 96, 176 ff.).
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. September 1996 verkündete Teilurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 0 146/94 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen über die von dem Kläger in der Zeit vom 01.12.1992 bis zum 31.12.1993 verdienten Provisionen, wobei der Buchauszug in geordneter Form bezüglich aller Geschäfte mit Namen und Anschrift der jeweiligen Kunden, der Art, Anzahl und Auftragswert der Vertragsleistung, Datum des Auftrages und der Auftragsbestätigung, alle Angaben über die Auftragsabwicklung, über Rechnungstellung und Zahlung, eventuelle Storni und deren Gründe zu enthalten hat, soweit diese sich aus den Büchern der Beklagten ergeben, und wobei der Buchauszug wie folgt zu gliedern ist: a) vom Kläger selbst vermittelte Kapitalanlagen, b) vom Kläger selbst vermittelte Versicherungsverträge, c) von den dem Kläger unterstellten Handelsvertretern vermittelte Kapitalanlagen, d) von den dem Kläger unterstellten Handelsvertretern vermittelte Versicherungen und e) Bestandspflegeprovisionen. Im übrigen wird der Klageantrag zu 1 abgewiesen. Der Widerklageantrag zu 1 wird abgewiesen. Auf den Widerklageantrag zu 2 wird der Kläger verurteilt, der Beklagten detaillierte Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Geschäfte (Art der Verträge, Vertragswerte und Namen des Produktpartners), die er seit dem 01.01.1990 bis zum 31.12.1993 im Geschäft gemäß Art. 5 Ziff. 1 des zugrunde liegenden Agenturvertrages getätigt hat. Im übrigen wird der Widerklageantrag zu 2 abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem landgerichtlichen Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank