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Oberlandesgericht Köln, 3 U 130/96

Datum:
16.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 130/96
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1997:0916.3U130.96.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 18/96
Schlagworte:
Wechselprozeß Abtretung Protest Urkundenbeweis
Normen:
ZPO §§ 592, 602
Leitsätze:
1. Eine Klage ist im Wechselprozeß unzulässig, wenn nicht sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. 2. Nach Protesterhebung kann der Wechsel nicht mehr durch Blankoindossament übertragen werden. Vielmehr können die Rechte aus dem Wechsel nur aufgrund bürgerlich-rechtlicher Abtretung übergehen. 3. Der Wechselinhaber muß seine Berechtigung daher durch Vorlage von Abtretungsurkunden des letzten Indossanten über mögliche Zwischenerwerber bis zu ihm selbst nachweisen können.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 21. Februar 1997 - 3 U 130/96 - wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen wird. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit - auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Steuer- und Zollbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse - in gleicher Höhe leistet.
 
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