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G r ü n d e
2I.
3Durch notarielle Urkunde des Notars M. J. in E. vom 5. Februar 1996 (UR-Nr. 200/95) hat der Beteiligte Herr S.T.- Inhaber eines Inkassounternehmens - als Alleingesellschafter die eingangs näher bezeichnete Gesellschaft errichtet. Gegenstand des Unternehmens sollte gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrags, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Übernahme von Aufträgen sein, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören. Zum Geschäftsführer wurde Herr Assessor U.C. G. bestellt. Dieser hat mit notariell beglaubigter Urkunde vom 9. Februar 1996 (UR-Nr. 237/96 des Notars M. J.) die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Den Antrag auf Eintragung hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom selben Tag bei Gericht eingereicht.
4Das Amtsgericht Gummersbach - Registergericht - hat die Eintragung nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer K. sowie der Antragstellerin und ihres Alleingesellschafters mit Beschluß vom 28. Juni 1996 (7 AR 14/96) abgelehnt. Es hat die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH offen gelassen, weil der Gesellschaftsvertrag schon die Mindestnormen nicht einhalte, die für die Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH jedenfalls unabdingbar seien.
5Gegen diesen Beschluß hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 1996 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er sich - nachdem der frühere Geschäftsführer der Vorgesellschaft gemäß Schreiben vom 13. Juli 1996 zuvor seine Funktion als Geschäftsführer aufgegeben hatte - auf ein Schreiben des Alleingesellschafters bezogen, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
6Das Landgericht Köln - Kammer für Handelssachen - hat die Beschwerde mit Beschluß vom 6. September 1996 als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH dahinstehen lassen. Die besondere Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege erfordere nämlich - auch nach Auffassung der Befürworter der Anwalts-GmbH - jedenfalls Regelungen im Gesellschaftsvertrag, die die Einhaltung gewisser Mindestanforderungen sicherstellten. Dem werde der hier in Rede stehende Gesellschaftsvertrag nicht gerecht: Der Erwerb von Geschäftsanteilen sei nicht nur dem in § 59 a BRAO aufgeführten Personenkreis möglich; deshalb werde der Einfluß von berufsfremden Kapitaleignern nicht zuverlässig ausgeschlossen; zudem liege die Mehrheit der Geschäftsanteile nicht in der Hand von Rechtsanwälten, die ihren Beruf aktiv in der Gesellschaft ausübten.
7Gegen diesen Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde vom 10. Oktober 1996, zu deren Begründung ihr Verfahrensbevollmächtigter erneut einen Schriftsatz des Alleingesellschafters beigefügt hat. Darin wird beanstandet, für die von Amts- und Landgericht geforderte Mindestvoraussetzung, die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte müßten sich in der Hand von Rechtsanwälten befinden, die ihren Beruf aktiv in der Gesellschaft ausübten, fehle es nach geltendem Recht an einer Rechtsgrundlage. Im übrigen sei nach Maßgabe der derzeit gültigen Rechtsvorschriften eine eigenverantwortliche und weisungsfreie Berufsausübung der in der Gesellschaft tätigen Rechtsanwälte ausreichend sichergestellt.
8Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem dieser die Antragstellerin auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen hat, ist durch Gesellschafterbeschluß vom 14. März 1997 Herr Rechtsanwalt T. G. zum Geschäftsführer der Antragstellerin bestellt worden. Deren Verfahrensbevollmächtigter hat auf weiteren Hinweis des Senats mit Schreiben vom 18. April 1997 erklärt, der neue Geschäftsführer habe die Einlegung der weiteren Beschwerde genehmigt.
9II.
10Die an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist statthaft und formgerecht erhoben (§§ 27 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 FGG). Sie ist jetzt auch im übrigen zulässig. Insbesondere sind mittlerweile die Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft und die gemäß § 29 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 2 FGG erforderliche Beschwerdeberechtigung ausgeräumt. An dieser fehlte es im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung. Beschwerdeberechtigt gegen die Ablehnung einer auf Herbeiführung der konstitutiven Eintragung der GmbH gerichteten Anmeldung zum Handelsregister sind nicht etwa - wie offenbar die Antragstellerin und das Landgericht fälschlich angenommen haben - die Gesellschafter (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 6. Aufl., § 20 Anm. 5). Das Beschwerderecht steht vielmehr der Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer zu (vgl. BGHZ 105, 325, 327 f.; BGHZ 117, 323, 325; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 13. Aufl., § 20 Rn. 106; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 9c Rn. 2 m.w.N.). Über einen Geschäftsführer verfügte die Antragstellerin bei Erhebung der weiteren Beschwerde jedoch nicht. Dieser anfängliche Mangel ist während des Rechtsbeschwerdeverfahrens allerdings geheilt worden. Nachdem jetzt ein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist, dieser die Anmeldung der Gesellschaft vorsorglich wiederholt und ferner das weitere Beschwerdeverfahren genehmigt hat, ist die weitere Beschwerde nunmehr als für den Beschwerdeberechtigten erhoben zu behandeln. Eine solche Heilung war auch noch möglich. Mangels Fristgebundenheit der weiteren Beschwerde ist für die Prüfung der Zulässigkeit nämlich der Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.
11In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
12Zwar hat das Landgericht übersehen, daß bereits die Beschwerde unzulässig war, weil der Geschäftsführer der einzutragenden Gesellschaft schon bei Einlegung dieser Beschwerde sein Amt niedergelegt hatte. Dieser Verfahrensfehler ist aber mittlerweile durch die Genehmigung des neuen Geschäftsführers - die auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich war (Bumiller/ Winkler aaO § 27 Anm. 5) - geheilt worden (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 551 Nr. 5 ZPO).
13Soweit das Landgericht die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung der Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H. im Handelsregister nicht für gegeben erachtet hat, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit von Anwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung unterschiedlich beantwortet wird (vgl. nur die Literaturübersicht bei Henssler/Prütting, BRAO, Anh. § 59 a vor Rn. 1). Richtig ist auch, daß das Bayerische Oberste Landesgericht die Berufsausübung durch Rechtsanwälte in der Rechtsform der GmbH mittlerweile in mehreren Entscheidungen für zulässig erachtet hat (vgl. BayObLG, Beschl. vom 24. November 1994, AnwBl 1995, 35 ff. = Rpfleger 1994, 215 im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. November 1993 zur Zahnbehandlungs-GmbH, BGHZ 124, 224; vgl. zuletzt auch BayObLG, Rpfleger 1997, 117, 118). Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht schließlich zu dem Ergebnis gelangt, es komme auf diese grundsätzliche Frage im hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht an. Zu Recht hat es ausgeführt, die hier zur Eintragung angemeldete Gesellschaft dürfe auch dann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn man mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht die Eintragungsfähigkeit einer Anwalts-GmbH grundsätzlich bejahe. Mit Rücksicht auf die besondere Stellung des Rechtsanwalts als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege bedürfe es auch in diesem Fall jedenfalls der Einhaltung der vom Bayerischen Obersten Landesgericht formulierten unerläßlichen Mindestnormen, denen hier aber nicht Genüge getan sei. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
14Das Registergericht hat nach § 9 c GmbHG die beantragte Eintragung einer GmbH abzulehnen, wenn die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet ist. Die Prüfung hat sich dabei auch auf außergesellschaftsrechtliche Normen zu erstrecken, zu denen u. a. die berufsrechtlichen Verbotsvorschriften gehören (Scholz/Winter, GmbHG, 8. Aufl., § 9 c Rn. 9, 17; Henssler/Prütting aaO Anh. § 59 a Rn. 5). Im Hinblick hierauf darf eine Anwalts-GmbH jedenfalls dann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen mit dem in der Bundesrechtsanwaltsordnung verankerten Berufsbild einer freien und unabhängigen Rechtsanwaltschaft nicht zu vereinbaren sind (Henssler/Prütting aaO). Das hat das Landgericht für den hier zur Entscheidung stehenden Fall mit der Begründung angenommen, es sei weder Vorsorge getroffen, daß der Erwerb von Geschäftsanteilen der GmbH nur für den in § 59 a BRAO aufgeführten Personenkreis möglich sei, noch sei sichergestellt, daß sich die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte in der Hand von Rechtsanwälten, die ihren Beruf aktiv in der Gesellschaft ausübten, befänden. Die hiergegen gerichteten Angriffe der weiteren Beschwerde bleiben ohne Erfolg.
15Dabei mag dahinstehen, ob sie mit ihrem Einwand Recht hat, de lege lata bestehe keine rechtliche Grundlage für die Forderung, die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte müßten sich in der Hand von Rechtsanwälten befinden, die ihren Beruf aktiv in der Gesellschaft ausüben (so auch Henssler, DB 1995, 1549, 1550). Das Landgericht hat die Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft nämlich bereits deshalb zu Recht für nicht gegeben erachtet, weil der Einfluß betriebsfremder Kapitaleigner nicht zuverlässig ausgeschlossen ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung, die eine Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Rechtsanwälte und die nach § 59 a BRAO sozietätsfähigen Berufe sicherstellt. Eine solche Regelung aber ist entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde schon nach geltendem Recht zwingende Voraussetzung eines berufsrechtlich nicht zu beanstandenden Gesellschaftsvertrags (BayObLG aaO; Henssler/Prütting aaO Rn. 6; Henssler, DB 1995 aaO; ders., ZIP 1994, 844, 849; Ahlers, AnwBl 1991, 226, 228, 230; Sommer, GmbHR 1995, 249, 251, 253), nach dessen Bestimmungen das Berufsbild des freien unabhängigen Rechtsanwalts jedenfalls gewahrt bleiben muß.
16Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde beruht die Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Rechtsanwälte und die nach § 59 a BRAO sozietätsfähigen Berufe schon nach geltendem Recht auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Antragstellerin verkennt, daß das Berufsrecht der Rechtsanwälte eine solche Rechtsgrundlage ist. Die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts wird in der Bundesrechtsanwaltsordnung ausdrücklich geregelt: Nach § 1 BRAO ist er ein unabhängiges Organ der Rechtspflege; durch § 2 BRAO, der die Tätigkeit des Rechtsanwalts den freien Berufen zuordnet, und durch § 3 Abs. 1 BRAO, der ihn als den berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten bezeichnet, wird sowohl seine berufliche und wirtschaftliche Selbständigkeit als auch seine Unabhängigkeit festgeschrieben (Henssler, JZ 1992, 697, 703). Abhängigkeiten des Rechtsanwalts läßt die Bundesrechtsanwaltsordnung nur ausnahmsweise zu. Etwaige Einschränkungen der persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit dürfen nur - wie im Falle des bei einer Sozietät angestellten Rechtsanwalts (Henssler/Prütting aaO § 59 a Rn. 94 unter Hinweis auf BGHZ 65, 238) oder der Sozietätsmitglieder untereinander (Henssler, JZ 1992 aaO, Seite 704) - von Angehörigen der Berufsgruppe selbst, nicht aber von Berufsfremden ausgehen. Dies ist notwendig, um jeglicher Beeinträchtigung der für die "freie Advokatur" (vgl. Henssler, JZ 1992 aaO m.w.N.) unverzichtbaren Unabhängigkeit der Rechtsanwälte von vornherein entgegenzuwirken (Henssler, JZ 1992 aaO; Ahlers aaO). Nichts anderes ergibt sich, soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Zulässigkeit von Syndikusanwälten gemäß § 46 BRAO hinweist. Vielmehr belegt gerade diese Vorschrift, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung die Tätigkeit eines in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Berufsfremden stehenden Rechtsanwalts nur ausnahmsweise und unter gesetzlich festgelegten Einschränkungen zuläßt. Eine Rechtfertigung, auch in anderen Fällen von dem Berufsbild des unabhängigen Anwalts abzuweichen, läßt sich aus dieser Ausnahmevorschrift gerade nicht entnehmen.
17Auch der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde greift nicht, zur Wahrung der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte bedürfe es jedenfalls keiner Regelung, nach welcher eine Kapitalbeteiligung Berufsfremder ausgeschlossen werde. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde ist es im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht ausreichend, wenn - wie hier geschehen - der Gesellschafterversammlung die Erteilung berufsbezogener Weisungen an die Rechtsanwälte untersagt ist. Merkmal der anwaltlichen Unabhängigkeit ist gerade auch die wirtschaftliche Selbständigkeit des Rechtsanwalts, auf die Berufsfremde keinen Einfluß nehmen dürfen (Henssler, JZ 1992 aaO, Seite 703). Eine Einflußnahme im wirtschaftlichen Bereich durch Berufsfremde im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung ist aber jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter nicht ihrerseits selbst Rechtsanwälte sind oder doch jedenfalls einer der nach § 59 a BRAO sozietätsfähigen Berufsgruppen angehören. Die Antragstellerin berücksichtigt nämlich die Möglichkeiten der berufsfremden Gesellschafter, außerhalb der unmittelbaren Weisungsbefugnis auf die Geschäftsführer und die sonstigen für die GmbH tätigen Rechtsanwälte Einfluß nehmen zu können, nicht. Die Einflußmöglichkeiten ergeben sich schon daraus, daß die Gesellschafterversammlung grundsätzlich das oberste Organ der GmbH ist (Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 46 Rn. 4), das über die Verwendung und Verteilung des Gewinns befindet (§ 42 a GmbHG; vgl. auch § 8 des Gesellschaftsvertrags). Darüberhinaus ergeben sich mittelbare Einflußmöglichkeiten auch im Hinblick auf den nicht durch Satzung beschränkbaren Auskunftsanspruch der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern (§ 51 a GmbHG; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 51 a Rn. 2; Braun, MDR 1995, 447).
18Gerade im Hinblick auf diesen Auskunftsanspruch ist die Beschränkung des Gesellschafterkreises auf Angehörige des in § 59 a BRAO genannten Personenkreises auch schon deshalb erforderlich, weil nur dies die Einhaltung der den Rechtsanwälten durch § 43 a Abs. 2 BRAO auferlegten Pflicht zur Verschwiegenheit sicherstellt. Nur die Gesellschafter-Rechtsanwälte und die ihnen gleichgestellten Berufsgruppen unterliegen ihrerseits der berufsrechtlich geregelten Schweigepflicht. Die hier in § 7 des Gesellschaftsvertrags vorgesehene Verschwiegenheitspflicht der Gesellschafter ersetzt diese gesetzlich angeordnete berufsrechtliche Schweigepflicht nicht. Es handelt sich insoweit lediglich um eine vertragliche Verpflichtung und nicht um eine mit entsprechenden - auch strafrechtlichen (§ 203 StGB) - Sanktionen ausgestattete Berufspflicht.
19Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil der Beschwerdeführerin kein Gegner gegenübersteht.
20Beschwerdewert: 5.000,00 DM